Rz. 12

Auch bei der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verantwortung spiegelt sich die Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften bei der Prüfung der Fahrlässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere bei der Frage der Kausalität wider.

Zur Verantwortung gezogen werden hier zum einem die Inhaber, soweit sie natürliche Personen sind, ansonsten die vertretungsberechtigten Organe oder Gesellschafter (vgl. § 9 Abs. 1 OWiG, § 14 Abs. 1 StGB). Zum anderen sind auch die durch Arbeitsvertrag mit den Aufgaben der Unfallverhütung beauftragten sonstigen Leitungspersonen Normadressaten.

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