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Jung, SGB VII § 152 Umlage / 1.2 Normzweck

Dr. Tobias Kador
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Rz. 3

Die Vorschrift beschreibt das Verfahren für die Erhebung der Umlage. Danach werden die Beiträge nicht wie diejenigen für die übrigen Zweige der Sozialversicherung durch die Krankenkassen, sondern durch die Unfallversicherungsträger selbst eingezogen. Dies erfolgt jährlich. Für die Erhebung der Beiträge regelt das Gesetz für die Unfallversicherungsträger ein Umlageverfahren, das sich an der nachträglichen Bedarfsdeckung für das abgelaufene Kalenderjahr zu orientieren hat. Der für das abgelaufene Kalenderjahr ermittelte Finanzierungsbedarf umfasst ggf. einen erhöhten Geldbedarf für die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers, durch Kapitalbildung seine Liquidität nicht nur kurzfristig sicherzustellen. Auch diese dafür notwendigen Geldmittel fließen in den Beitragsbescheid mit ein.

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