Rz. 1

Die Vorschrift beruht auf dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254). Inhaltlich ist § 153 mit den früheren § 725 Abs. 1 und § 726 RVO gleichzusetzen.

Abs. 4 wurde angefügt durch das Gesetz zur Änderung des SGB VII v. 14.8.2005 (BGBl. I S. 2410) und durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) mit Wirkung zum 5.11.2008 geändert.

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