Rz. 50
Brosius-Gersdorf, Reformbedarf bei der Lastenverteilung in der gesetzlichen Unfallversicherung, SGb 2024, 189.
Brosius-Gersdorf, Die Gliederung des Gefahrtarifs der Unfallversicherungsträger nach Tarifstellen – Teil 1 – Am Beispiel des 4. Gefahrtarifs der BG Bau, SGb 2023, 461.
Brosius-Gersdorf, Die Gliederung des Gefahrtarifs der Unfallversicherungsträger nach Tarifstellen – Teil 2 – Am Beispiel des 4. Gefahrtarifs der BG Bau, SGb 2023, 539.
Feddern, Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers für Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung – Anmerkung zu: LSG Erfurt 1. Senat, Urteil vom 25.05.2023 – L 1 U 1091/20, jurisPR-SozR 5/2024 Anm. 3.
Kokemoor, Unfallversicherungsschutz bei mobiler Arbeit – Offene Fragen und beitragsrechtliche Konsequenzen, SGb 2022, 527.
Kozyra, Änderungen in der Beitragsberechnung – Der neue Gefahrtarif 2025, BG RCI.magazin 2024, Nr. 3, 30.
Schlaeger, Anfechtung eines berufsgenossenschaftlichen Veranlagungsbescheides – Anmerkung zu: LSG Hamburg, Urteil vom 12.10.2022 – L 2 U 6/22, jurisPR-SozR 6/2023 Anm. 3.
Spitzlei, NZS-Jahresrevue 2023 – Gesetzliche Unfallversicherung, NZS 2024, 321.
Weick, Neuer Gefahrtarif der BG BAU, BG BAU aktuell 2023, Nr. 4, 24.
Rz. 51
Die Unfallversicherungsträger sind im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, für Unternehmen zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung gesonderte Tarifstellen zu schaffen:
BSG, Urteil v. 21.8.1991, 2 RU 54/90.
Zur Berechnung der Gefahrklasse für ein Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen:
BSG, Urteil v. 18.10.1994, 2 RU 6/94.
Zum erheblichen Regelungsspielraum, welcher den Berufsgenossenschaften bei der Abstufung nach Gefahrklassen durch einen Gefahrtarif eingeräumt ist:
BSG, Urteil v. 12.12.1985, 2 RU 40/85.
Zur Pflicht, ähnliche Gewerbebetriebe zusammenzufassen:
BSG, Urteil v. 22.3.1983, 2 RU 27/81.
Zum Anspruch des Gewerbetreibenden eines Betriebes mit erheblich geringerem Unfallrisiko auf Eingruppierung in eine andere Tarifstelle:
BSG, Urteil v. 21.3.2006, B 2 U 2/05 R.
Zur Beachtung versicherungsmathematische Grundsätze bei der Tarifstellenbildung und zum Versicherungsprinzip:
BSG, Beschluss v. 21.9.1991, 2 BU 42/91.
Zur Pflicht bei gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung gesonderte Tarifstellen zu schaffen:
BSG, Urteil v. 21.8.1991, 2 RU 54/90.
Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten sind diejenigen, die nicht auf Dauer angelegt sind und außerhalb eines gewerbsmäßigen Baubetriebs ausgeführt werden:
BSG, Urteil v. 5.5.1998, B 2 U 23/97 R.
Die Belastungsziffer stellt im Wesentlichen die Gefahrklasse dar:
BSG, Urteil v. 12.12.1985, 2 RU 40/85.
Der Gesetzgeber hat der Selbstverwaltung den erforderlichen Regelungsspielraum überlassen, nur Neulasten oder die Gesamtlast (Alt- und Neulast) bei den Entschädigungsleistungen zu berücksichtigen oder die für Wegeunfälle gezahlten Entschädigungsleistungen auf alle vorhandenen Tarifstellen zu verteilen:
BSG, Urteil v. 26.4.1977, 8 RU 74/76.
Zur Rechtmäßigkeit der Beitragsveranlagung für die Jahre 2016 und 2017 eines Unternehmens der Arbeitnehmerüberlassung im 29. und 30. Gefahrtarif unter Zuordnung zu den dem Gewerbe nach sachlichen Gefahrtarifstellen der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie:
LSG, Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 24.1.2024, L 10 U 456/22, Revision anhängig beim BSG, B 2 U 8/24 R.
Die Bildung der Tarifstellen werden gemäß § 157 Abs. 2 Satz 1 entweder nach dem Tätigkeits- oder nach dem Gewerbezweigprinzip festgelegt:
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.7.2023, L 21 U 127/20.
Nach § 157 Abs. 2 Satz 1 sind im Gefahrentarif des Unfallversicherungsträgers Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungspflichtigen Risikoausgleichs zu bilden:
LSG Hamburg, Urteil v. 12.10.2022, L 2 U 6/22.
Die Wahl der Tarifstellen nach Anzahl und Inhalt steht im Ermessen der Vertreterversammlung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers. Die Gerichte sind daher nicht befugt, zu prüfen, ob der Gefahrentarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft:
LSG Hamburg, Urteil v. 12.10.2022, L 2 U 6/22.