Rz. 8
Übersteigt der unternehmensbezogen berechnete Beitrag den in der Satzung festgesetzten Mindestbeitrag, so ist jener konkret berechnete zu erheben.
Rz. 9
Der Mindestbeitrag ermöglicht eine Deckung des allgemeinen Verwaltungsaufwands (sog. Vorhaltekosten) für alle Aufgaben der Berufsgenossenschaft auch für kleinere Unternehmen mit geringen Beiträgen. Die Berufsgenossenschaft wird mit einer satzungsmäßigen Festlegung eines solchen Mindestbetrags auch in die Lage versetzt, aus wirtschaftlichen Gründen auf die Festlegung von Kleinstbeträgen verzichten zu können.
Rz. 10
Der volle Mindestbeitrag fällt auch an, wenn die Beitragspflicht nur für Teile des Kalenderjahres besteht (z. B. Unternehmenseröffnung erst im Herbst des Jahres).
Rz. 11
Der Mindestbeitrag hat in einem angemessenen Verhältnis zum Versicherungsrisiko der Unfallversicherungsträger zu stehen. Dies liegt auf der Hand, denn schließlich hat der Unfallversicherungsträger bei Eintritt des Versicherungsfalles bei einer noch so kurzen versicherten Tätigkeit immer uneingeschränkt in vollem gesetzlichen Umfang Entschädigungsleistungen zu erbringen (BSG, Urteil v. 27.1.1994, 2 RU 9/93).
Rz. 12
Der Mindestbeitrag ist nicht nur einheitlich für alle Unternehmen eines Gewerbezweiges möglich. Er kann auch für einzelne Gruppen von Versicherten festgelegt werden (BSG, Urteil v. 27.1.1994, 2 RU 9/93).
Rz. 13
Eine Satzungsregelung, die es dem Vorstand eines gewerblichen Unfallversicherungsträgers überlässt, die Höhe des einheitlichen Mindestbeitrags festzusetzen, ist mangels gesetzlicher Ermächtigung unwirksam. Die gesetzeswidrige Satzungsbestimmung ist nicht ausnahmsweise vorübergehend weiter anzuwenden. Mit der jeweiligen gesetzlichen Ermächtigung, dass die Satzung konkrete Vorgaben "bestimmen" kann, ist keine Verlagerung der Regelungsbefugnis verbunden (BSG, Urteil v. 4.12.2014, B 2 U 11/13 R, mit Anm. von Schlaeger, jurisPR-SozR 15/2015 Anm. 4, von Bigge/Nickel, WzS 2015, 207, und von Jung, BPUVZ 2015 S. 362, und in Fortführung von BSG, Urteil v. 4.12.2007, B 2 U 36/06 R).
Rz. 14
Wird vom Unfallversicherungsträger ein Mindestbeitrag nach § 161 erhoben, so muss die Satzung selbst die Höhe des Mindestbeitrags festsetzen oder zumindest die Kriterien benennen, die für die Bestimmung des Mindestbeitrags maßgebend sind (SG Berlin, Urteil v. 20.6.2013, S 98 U 597/09; das Urteil des SG hat das BSG in der Sache bestätigt, vgl. BSG, Urteil v. 4.12.2014, B 2 U 11/13 R, mit Anm. von Schlaeger, jurisPR-SozR 15/2015 Anm. 4, von Bigge/Nickel, WzS 2015, 207, und von Jung, BPUVZ 2015, 362).
Rz. 15
In der Rechtsfolge führt die Zahlung allein des Mindestbeitrags nicht zur Einschränkung des Leistungspakets. Vielmehr können Unternehmer, die den Mindestbeitrag zahlen, das Leistungspaket der jeweiligen Berufsgenossenschaft in vollem Umfang in Anspruch nehmen, z. B. kostenlose Seminarangebote, Beratungen vor Ort, Informationsmaterialien und das Servicetelefon.