Rz. 12

Abs. 3 schließt das Zuschlags- und Nachlassverfahren sowie die Gewährung von Prämien (Abs. 1 und 2) für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten aus. Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten sind diejenigen, die nicht auf Dauer angelegt sind und außerhalb eines gewerbsmäßigen Baubetriebs in Eigenarbeit ausgeführt werden (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 728 (RVO) Nr. 2). Beiträge für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden nicht nach Ablauf des Kalenderjahres erhoben, sondern zeitnah beim Erstellen des Bauwerkes, weil der unternehmende Bauherr nur für die Zeit der Bautätigkeit der Bau-Berufsgenossenschaft zugehörig ist. Aufgrund dieser Tatsache zielt die Idee des Beitragsausgleichsverfahrens in diesen Fällen ins Leere.

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