Rz. 10

Abs. 2 enthält die Satzungsermächtigung, von § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV abweichend Frist und Form einzureichender Nachweise für nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten festzulegen. Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten sind diejenigen, die nicht auf Dauer angelegt sind und außerhalb eines gewerbsmäßigen Baubetriebs ausgeführt werden (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 728 (RVO) Nr. 2). Beiträge für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden nicht nach Ablauf des Kalenderjahres erhoben, sondern zeitnah beim Erstellen des Bauwerkes, weil der unternehmende Bauherr nur für die Zeit der Bautätigkeit der Bau-Berufsgenossenschaft zugehörig ist.

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