2.1 Auskunftspflicht
Rz. 3
Hinsichtlich der Auskunftspflicht der Unternehmer bestimmt Abs. 1 Satz 1 die entsprechende Anwendung des § 98 SGB X, der die Auskunftspflicht des Arbeitgebers regelt. Mit dem Verweis wird deutlich, dass selbst derjenige Unternehmer, der keine fremden Arbeitskräfte beschäftigt, hinsichtlich der sonstigen betrieblichen Verhältnisse den Auskunftspflichten eines Arbeitgebers unterworfen ist. Der Arbeitgeber hat über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für die Erhebung der Beiträge notwendig sind (§ 98 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
Rz. 4
Der Arbeitgeber hat die Geschäftsbücher, Gehaltslisten und andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen, dem Unfallversicherungsträger zur Einsicht vorzulegen (§ 98 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Einsicht ist durch den Unfallversicherungsträger während der üblichen Betriebszeit zu nehmen, also während der Zeit, in der der Unternehmer seinen Geschäftsbetrieb führt. Gegenstand der Auskunfts- und Vorlagepflicht sind auch Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse, die für die Veranlagung des Unternehmens erforderlich sind. Die Vorlage zur Einsicht kann durch den Unternehmer auch bei der Berufsgenossenschaft erfolgen.
Verstöße gegen die Auskunftspflicht können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden (§ 98 Abs. 5 SGB X).
2.2 Beitragsüberwachung
Rz. 5
Hinsichtlich der Beitragsüberwachung bestimmt Abs. 1 Satz 1 die entsprechende Anwendung des § 28p SGB IV und der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) v. 3.5.2006 (BGBl. I S. 1034). § 28p SGB IV regelt die Prüfung bei den Arbeitgebern. Einzelheiten dazu regelt die BVV.
Rz. 6
Die Unfallversicherungsträger überprüfen, ob die Unternehmer ihren Meldepflichten und sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Unfallversicherungsbeitrag ordnungsgemäß nachkommen. Zu den sonstigen Pflichten gehört die Zahlung des Unfallversicherungsbeitrages. Die Prüfabstände liegen im Ermessen des Unfallversicherungsträgers. Gegenstand der Prüfung sind auch Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse, wenn diese für die Veranlagung der Unternehmen, erforderlich sind. Adressat der Prüfung sind die Unternehmer oder an deren Stelle die von ihnen beauftragten Steuerberater, Rechenzentren und ähnliche Einrichtungen, die auftragsgemäß Löhne und Gehälter abrechnen oder Erklärungen und Meldungen an Behörden abgeben.
Rz. 7
Die Unternehmer sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfe zu leisten. Die Unternehmer haben insbesondere die Lohnunterlagen und Beitragsberechnungen geordnet vorzulegen und ggf. die nötigen Auskünfte zu erteilen. Automatisierte Abrechnungsverfahren sind in die Prüfung einzubeziehen. Die seitens der Unternehmer in Anspruch genommenen o. g. Servicestellen haben ebenfalls Prüfhilfe zu leisten. Die Prüfung erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung des prüfenden Unfallversicherungsträgers. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten, insbesondere auch im Hinblick auf den Umfang des Prüfrahmens, wird auf die BVV verwiesen.
2.3 Prüfverfahren
Rz. 8
Durch das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246) ist die Übertragung der Betriebsprüfung für die Unfallversicherung auf den Prüfdienst der gesetzlichen Rentenversicherung mit Wirkung zum 1.1.2010 geregelt worden. Die Beitragsüberwachung der Unfallversicherung erfolgt nunmehr zusammen mit der Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages in einem einheitlichen Verfahren. Jede Prüfung soll mit einer einheitlichen und gleichartig strukturierten Informationsgrundlage über den Betrieb, gleichen Planungsdaten für die Prüfungsdauer, einheitlichen fachlichen und inhaltlichen Informationen sowie mit gleichartiger technischer Unterstützung durchgeführt werden. Diese Anforderungen sollen die Unternehmen entlasten, zu mehr Transparenz und damit zu mehr Rechtssicherheit führen. Zudem soll durch den einheitlichen Prüfrhythmus die Beitragsgerechtigkeit gestärkt werden.
Rz. 9
Die Formulierung in Abs. 2 Satz 1 stellt klar, dass die Prüfung durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im gesetzlichen Auftrag erfolgt und die damit entstehenden Kosten von den Unfallversicherungsträgern zu erstatten sind. Der Prüfdienst der Rentenversicherung prüft dabei, ob die Unternehmer die zur Berechnung der Beiträge zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte der Beschäftigten ordnungsgemäß angegeben und den jeweiligen Gefahrtarifstellen zutreffend zugeordnet haben.
Eine solche Prüfung ist nach Satz 2 nicht vorzunehmen, soweit die Beiträge für die Unfallversicherung wie in den Fällen der §§ 155, 156, 185 Abs. 2 oder § 185 Abs. 4 nicht nach den Arbeitsentgelten berechnet werden. So kann z. B. laut § 155 im Wege der Satzung der Beitrag statt auf Basis des Arbeitsentgelts nach der Zahl der Versicherten berechnet oder nach § 156 anstelle des Entgelts die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden oder den für die jeweiligen Arbeiten nach allgemeinen Erfahrungswerten durchschnittlich aufzuwendenden Arbeitsstunden als Berechnungs...