2.1 Bescheid (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Schriftform des Beitragsbescheides, mit dem der Beitrag erhoben wird, ist zwingend. Gegen den Beitragsbescheid als Verwaltungsakt i. S. v. § 31 SGB X, sind Widerspruch gemäß § 78 Abs. 1 SGG und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens Klage gemäß § 54 SGG möglich. Beide Rechtsmittel haben jedoch wie im Steuerrecht gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht die ansonsten übliche aufschiebende Wirkung. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung bei Beitragsstreitigkeiten verfolgt das Ziel, bei einer Flut von Widersprüchen, die z. B. bei Beitragsanhebungen durchaus vorkommen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unfallversicherungsträgers hinsichtlich seiner gesetzlichen Aufgaben, zumindest jedoch dessen Planungssicherheit bezüglich seiner nachträglichen Bedarfsdeckung nicht zu gefährden. Zudem wird mit dem Fehlen der aufschiebenden Wirkung verhindert, dass der Beitragsschuldner den Widerspruch dazu missbraucht, eine berechtigte und fällige Beitragsforderungen eigenmächtig zu stunden, obwohl seinerseits keine erhebliche Härte i. S. v. § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV als Stundungsgrund mit der sofortigen Einziehung des Beitrages verbunden ist.

Allerdings kann das Sozialgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Antrag gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung vollständig oder teilweise anordnen.

 

Rz. 4

Die Zwangsvollstreckung kann nach § 66 SGB X erfolgen, wenn der Unternehmer den Beitrag bei Fälligkeit nicht zahlt.

 

Rz. 5

Die Fälligkeit des Beitrags richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB IV. Fälligkeitstermin ist danach der 15. des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von diesem Termin abweichende Fälligkeitstermine bestimmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 SGB IV).

 

Rz. 6

Bei nicht fristgerechter Zahlung können Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV erhoben werden.

 

Rz. 7

Zur Verjährung, Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge, Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs und Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs vgl. §§ 25 bis 28 SGB IV.

 

Rz. 8

Zahlungserleichterungen für die Unternehmer sind durch Stundung und Ratenzahlung möglich (vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV sowie Rz. 3).

2.2 Änderung des Beitragsbescheids zu Ungunsten des Beitragspflichtigen (Abs. 2)

 

Rz. 9

Abs. 2 regelt, dass der Beitragsbescheid auch zu dessen Ungunsten bei Vorliegen einer der Fälle der Nr. 1 und Nr. 2 aufzuheben ist. Als Sondervorschrift schließt § 168 Abs. 2 die Anwendung der §§ 45 und 48 SGB X aus. Offenbare Unrichtigkeiten wie Schreib- oder Rechenfehler können nach § 38 SGB X jederzeit berichtigt werden. Eine Anhörung hat gemäß § 24 SGB X in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 zu erfolgen (Abs. 1).

 

Rz. 10

Ein Änderungstatbestand liegt vor, wenn

  • die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird (Nr. 1), etwa bei falschen oder unrichtigen Angaben des Unternehmers oder
  • der Lohnnachweis oder die Schätzung sich als unrichtig erweist; vgl. § 165 Abs. 3
 

Rz. 11

Nach Maßgabe des Satzes 2 bedarf es bei der Aufhebung des Beitragsbescheides durch den Unfallversicherungsträger aufgrund der Feststellungen durch den Rentenversicherungsträger im Rahmen seiner Prüfung gemäß § 166 Abs. 2 nicht mehr einer Anhörung durch die Unfallversicherungsträger nach § 24 SGB X. Die Anhörung durch den Unfallversicherungsträger kann aber nur dann entfallen, soweit die für die Aufhebung des Beitragsbescheides erheblichen Tatsachen in der Prüfung nach § 166 Abs. 2 festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen. Betrifft die Aufhebung des Beitragsbescheides nicht einen Arbeitgeber, sondern einen Unternehmer ohne fremde Arbeitskräfte, oder liegen die Voraussetzungen des § 166 Abs. 2 Satz 2 vor, bleibt die Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 SGB X im Rahmen seiner Prüfung gemäß § 166 Abs. 2 Satz 3 bestehen (vgl. dazu die Anmerkungen bei § 166).

2.3 Änderung des Beitragsbescheids zugunsten des Beitragspflichtigen (Abs. 2a)

 

Rz. 12

Die Aufhebung von Beitragsbescheiden zugunsten des Beitragspflichtigen richtet sich gemäß Abs. 2a nach § 44 SGB X. Aufgrund des Verweises auf diese Vorschrift findet deren Regelungsgehalt vollständig Anwendung. Die Rücknahme des rechtswidrigen nicht begünstigenden Beitragsbescheides unter Beachtung der Voraussetzungen des § 44 SGB X kommt nur dann in Betracht, wenn die im Lohnnachweisverfahren gemäß § 99 SGB IV gelieferten unrichtigen Angaben durch den Unternehmer korrigiert wurden. Solange dies nicht geschehen ist, hat der für den Beitragspflichtigen nachteilige Beitragsbescheid Bestand.

2.4 Selbsterrechnung des Beitrags (Abs. 3)

 

Rz. 13

Die gemäß Abs. 3 im Wege der Satzung mögliche Selbsterrechnung des Beitrags durch den Unternehmer soll insbesondere der Verwaltungsvereinfachung bei Unfallversicherungsträgern mit einer Vielzahl von Kleinunternehmen dienen. Die Unfallversicherungsträger haben hierzu einen Berechnungsmaßstab in der Satzung festzu...

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