Rz. 3
Abs. 1 trifft eine Sonderregelung für (§ 157 Abs. 2), wenn gewerbliche Berufsgenossenschaften einer außergewöhnlich hohen Berufskrankheiten-Neulast ausgesetzt sind, der im Verhältnis dazu eine zu geringe Beitragsleistung der versicherten Unternehmen gegenübersteht. In solchen Fällen wird diese Überlast von der Gesamtheit aller gewerblichen Berufsgenossenschaften solidarisch getragen.
Rz. 4
Um die Beiträge abzustufen, ist der Gefahrtarif einer gewerblichen Berufsgenossenschaft nach Tarifstellen zu gliedern. Die Bildung der Tarifstellen erfolgt nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines Risikoausgleichs. Die Zusammensetzung der einzelnen Tarifstellen erfolgt bei den Unfallversicherungsträgern i. d. R. nach dem Gewerbezweig- oder Tätigkeitstarif. Beim Gewerbezweigtarif werden in dessen Tarifstellen artverwandte Betriebe zusammengefasst.
Rz. 5
Nach Abs. 1 Satz 1 sollen Neurenten für Berufskrankheiten einer Tarifstelle nicht als von einer Berufsgenossenschaft zu tragende Neurenten i. S. d. § 177 Abs. 3 gelten, wenn die Voraussetzungen der Nr. 1 bis 3 vorliegen.
Der Schwellenwert als Voraussetzung nach Nr. 1 entspricht ausweislich der Gesetzesbegründung gerundet dem Hundertfachen des Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatzes der gesamten gewerblichen Unfallversicherung. Die Voraussetzung gemäß Nr. 2 soll sicherstellen, dass nur die einzelne Tarifstelle mit einer wesentlichen Berufskrankheiten-Neulast beachtet wird. Nr. 3 soll gewährleisten, nur dauerhafte strukturelle Veränderungen einer Tarifstelle zu berücksichtigen.
Rz. 6
Nach Abs. 1 Satz 2 findet der Regelungsgehalt des Satzes 1 auch auf solche Sachverhalte Anwendung, bei denen die Tarifstelle aufgelöst wird. Diese wird hierzu fiktiv weitergeführt. Ihr werden die Berufskrankheiten-Neurenten und Entgeltsummen der dieser Tarifstelle vor ihrer Auflösung zugehörigen Unternehmen zugeordnet. Wie bei Satz 1 ist Voraussetzung, dass die Tarifstelle vor ihrer Auflösung mindestens 12 Kalenderjahre unverändert bestanden hat.
Rz. 7
Abs. 2 ist eine Sonderregelung für den Bergbau. Infolge des massiven Rückgangs und des sich daran anschließenden Ausstiegs aus der Steinkohleförderung ist neben der Rentenlast auch die Rehabilitationslast der Tarifstelle Steinkohlebergbau extrem hoch. Bei der Bergbau-Berufsgenossenschaft entfallen rund 75 % der Gesamtaufwendungen auf die Gefahrtarifstelle Steinkohlebergbau. Diese singuläre Ausnahmesituation, die keine Parallele in anderen gewerblichen Branchen hat, galt es spezialgesetzlich im Hinblick auf die Rehabilitationslasten zu regeln, da diese ansonsten allein von den verbleibenden Mitgliedsunternehmen der Bergbau-Berufsgenossenschaft getragen werden müssten, ohne dass sie zu der Verursachung der überproportionalen Last im Steinkohlebergbau beigetragen haben.
Rz. 8
Gleichermaßen wie die solidarische Verteilung der überproportionalen Rentenlasten gemäß § 178 Abs. 2 und 3 sind die exorbitanten Rehabilitationslasten nach Satz 1 von allen Berufsgenossenschaften gemeinsam zu tragen. Gemeint sind die Rehabilitationslasten aus Arbeitsunfällen nach § 178 Abs. 2 und Rehabilitationslasten aus Berufskrankheiten nach § 178 Abs. 3.
Rz. 9
Satz 2 hat den gleichen Regelungsgehalt wie Abs. 1 Satz 2, allerdings bezogen auf die Gesamtrentenlast, die Entschädigungslast sowie die Lohn- und sonstige Versicherungssumme.
Rz. 10
Satz 3 definiert die Rehabilitationslasten. Hierzu gehören die Aufwendungen für Heilbehandlungen, einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Verletztengeld, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, einschließlich Übergangsgeld sowie Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.
Rz. 11
Satz 4 definiert die Entschädigungslast gemäß Satz 1 Nr. 2.
Rz. 12
Nach Satz 5 sind die anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis der Entschädigungslast der Tarifstelle zur Entschädigungslast aller Tarifstellen der gewerblichen Berufsgenossenschaft zu ermitteln. Bei den Verwaltungskosten hat eine Aufteilung zu erfolgen. Die Aufteilung hat sich am Anteil der Entschädigungslasten der Tarifstelle an den Gesamtentschädigungslasten entweder der einzelnen Berufsgenossenschaft oder aller Berufsgenossenschaften zu orientieren.
Stets ist der aus dem Vergleich nach Satz 5 resultierende geringere Betrag zugrunde zu legen.
Rz. 13
Satz 7 bestimmt, dass der Verwaltungskostenbetrag gemäß Satz 6 jeweils denen nach § 178 Abs. 2 und 3 zu verteilenden Lasten im Verhältnis der Entschädigungsleistungen in der Tarifstelle für Unfälle und Berufskrankheiten zugeordnet wird.