Rz. 11

Die Ermittlung des Arbeitsbedarfs wird nach einem einheitlichen Abschätztarif vorgenommen. Die in dem Abschätztarif zusammengefassten Werte stellen auf die Produktionsverfahren ab. Dabei werden u. a. der Umfang der Produktionsverfahren, die unterschiedlichen Arten der Flächennutzung sowie die Tierhaltung und -erzeugung insbesondere unter dem Aspekt der damit verbundenen Unfallrisiken berücksichtigt (vgl. Rz. 5). Der gesetzlich eingeräumte Gestaltungsspielraum lässt solch typisierte Verfahrensweisen zu, da der Gesetzgeber die Berücksichtigung von Praktikabilitätsgesichtspunkten bei der Beitragsgestaltung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zubilligt (vgl. BSG, Urteil v. 24.1.1991, 2 RU 62/89; BSG, Urteil v. 9.12.1993, 2 RU 32/92).

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