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Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie hatte § 1502 RVO als Vorläufer. Sie enthält eine bereichsspezifische Konkretisierung der Auskunftspflicht der Krankenkassen entsprechend dem Erlaubnisvorbehalt in § 67b Abs. 1 SGB X.

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