Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Befugnisse der Aufsichtspersonen für Anordnungen gegenüber Unternehmern und Versicherten (Abs. 1). Dazu erhalten die Aufsichtspersonen hoheitliche, ordnungspolizeiliche Kompetenzen, die auch gegen den Willen des Unternehmers durchsetzbar sind. Derartige Eingriffe sind jedoch nur im Rahmen der Befugnisse nach Abs. 1 und 2 zulässig und für die Durchsetzung der Überprüfungspflicht möglich; eine "Zwangsberatung" ist nicht vorgesehen. Die Duldungspflicht des Unternehmers und die Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit von Wohn- und Geschäftsräumen ist in Abs. 2 Satz 2 bis 5 normiert. Abs. 3 regelt im einzelnen die Pflicht des Unternehmers zur Unterstützung der Aufsichtspersonen.

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