Rz. 4

Geboten sind Mitteilungen über Änderungen, die für die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers (Nr. 1), für die Zuordnung zu einer Gefahrklasse (Nr. 2) im Gefahrtarif (§ 157) oder für die Beitragsberechnung (Nr. 3) relevant sind. Die Mitteilungspflicht nach Nr. 3 kommt nicht zum Zuge, soweit Angaben im Entgeltnachweis zu den Arbeitsentgelten der Versicherten und den geleisteten Arbeitsstunden zu machen sind (§ 165). Diese müssen erst 6 Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge