Rz. 1
Die Vorschrift in ihrer ursprünglichen Fassung nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 24.8.1995 sah lediglich die beiden ersten Absätze vor. Außerdem war statt der Bezeichnung "und speichern" in Abs. 1 Satz 1 in der Ursprungsfassung die Formulierung "verarbeiten oder nutzen" verwendet worden, welche allerdings im Titel der Vorschrift weiterlebt (BT-Drs. 13/2204 S. 57). Aufgrund der Beschlussempfehlung des 11. Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drs. 13/4754 S. 121 f.) ist neben dieser Umformulierung in Abs. 1 in Abs. 3 ein gestuftes Erhebungsverfahren vorgesehen worden, welches besonders versichertendatenfreundlich sein soll. Der ebenfalls aufgrund der Empfehlungen des Ausschusses neu aufgenommene Abs. 4, welcher nur bis zum 31.1.2003 galt, sah vor, dass die Verbände der Unfallversicherungsträger ihren Mitgliedern nach Anhörung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz Empfehlungen zur Umsetzung des § 84 Abs. 2 SGB X geben. Eine Vorläuferregelung in der RVO gab es nicht.
Rz. 2
Durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3338) ist Abs. 4 mit Wirkung zum 1.2.2003 aufgehoben worden. Die allgemeinen Löschungspflichten gelten ohnehin auch für die Unfallversicherungsträger. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, eine gesetzliche Festlegung von Löschungsfristen zu treffen, weil aus Versicherungsfällen der Unfallversicherung häufig erst in Zukunft Leistungsansprüche entstehen.
Rz. 3
Die letzte Änderung erfolgte mit Wirkung zum 1.1.2009 durch die Einfügung der Formulierung "einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen" in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2945). Durch Art. 128 Nr. 6b des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) wurden die Überschrift, sowie in Abs. 2 die Sätze 1 und 2 mit Wirkung zum 26.11.2019 an die Diktion nach Art. 4 der Verordnung angepasst. In Satz 1 werden die Wörter "verarbeitet oder genutzt" durch die Wörter "verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt. In Satz 2 wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.