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§ 199 stellt für die Unfallversicherung eine bereichsspezifische Regelung des SGB VII dar, zu welchen Zwecken die Träger der Unfallversicherung Daten erheben, verarbeiten und nutzen dürfen. Die Liste ist abschließend, wobei die allgemeinen Regeln über das Sozialgeheimnis und den Sozialdatenschutz in § 35 SGB I und den §§ 67 ff. SGB X ergänzend neben diesen Spezialregeln heranzuziehen sind (BT-Drs. 13/2204 S. 118). Rechtstechnisch angeknüpft wird hierbei an die allgemeinen Datenschutzregelungen insoweit, als auf diesen aufgebaut und für besondere Bereiche eine vorrangige Spezialregelung getroffen wird. Dabei werden die bereits vorhandenen Legaldefinitionen aus Datenschutzvorschriften wie in § 67 SGB X (Sozialdaten, Erheben, Verarbeiten, Nutzen) übernommen. Die Datenschutzbestimmungen des BDSG schränken den Regelungsgehalt der Vorschriften über die Berechtigung und Verpflichtung der Beklagten, für landwirtschaftliche Flächen Sozialdaten zu erheben und speichern (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3) nicht ein. Die Rechtsvorschriften des SGB VII gehen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG den Vorschriften des BDSG vor, soweit sie auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 1.12.2011, L 3 U 7/10).

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