Rz. 26

Nach der Regelung in Abs. 1 zur Frage, wann überhaupt die Erhebung und Speicherung von Daten zulässig ist, trifft Abs. 2 Satz 1 eine Regelung zur Frage des zulässigen Umfangs der Datenverarbeitung und -nutzung. Hierbei wird wie bei der grundsätzlichen Frage der Erhebung und Speicherung der Daten (Abs. 1) erneut auf die Erforderlichkeit als begrenzendes Kriterium abgestellt.

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