Rz. 34

Eine Sonderregelung über die Löschung von Sozialdaten wurde in der Unfallversicherung nicht als erforderlich angesehen, weil insoweit die datenschutzrechtlichen Belange ausreichend durch § 84 SGB X gewahrt seien. Danach sind Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung der speichernden Stelle nicht mehr erforderlich ist. Insbesondere seien besondere Löschungsfristen nicht sachdienlich, weil in der Unfallversicherung im Zusammenhang mit der Feststellung von Versicherungsfällen und hieraus ggf. in der Zukunft erwachsenen Ansprüchen generell die getroffenen Feststellungen über einen längeren Zeitraum von Bedeutung sein können (BT-Drs. 13/2204 S. 118). Diese Beurteilung ist naheliegend, weil häufiger als bei medizinischen Daten etwa nach dem SGB II oder dem SGB V medizinische Sachverhalte aus der Vergangenheit im SGB VII eine große Rolle spielen können, etwa bei der Beurteilung der Kausalität bei neu aufgetretenen Beschwerden eines Versicherten. Gerade die in der Unfallversicherung häufig streitentscheidende Frage der Verursachung, die in anderen Büchern des SGB regelmäßig keine oder eine geringere Bedeutung hat, macht es erforderlich, auch Unterlagen über alte Versicherungsfälle aufzubewahren, um genau abgrenzen zu können, welchem Ereignis welche Beschwerden i. S. einer wesentlichen Verursachung zuzuordnen sind. Auch zur Abgrenzung von nach einem Versicherungsfall auftretenden degenerativen Beschwerden kann es zu einem viel späteren Zeitpunkt noch von Belang sein, welche Beschwerden ein Versicherter in einem früheren Verwaltungsverfahren schon einmal geäußert hat.

 

Rz. 35

Der bis zum 31.1.2003 geltende und danach ersatzlos gestrichene Abs. 4 sah Empfehlungen der Verbände der Unfallversicherungsträger zur Umsetzung des § 84 Abs. 2 SGB X nach Anhörung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz vor. Abs. 4 sollte die einheitliche Einhaltung der Löschungsfristen bei den verschiedenen Trägern der Unfallversicherung gewährleisten, wobei bereits im Gesetzgebungsverfahren auf die Schwierigkeiten der Handhabung dieser Vorschrift im Unfallversicherungsrecht hingewiesen worden war (BT-Drs. 13/4853 S. 22).

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