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Blindenwerkstätten waren Betriebe, in denen ausschließlich Blindenwaren hergestellt und in denen bei der Herstellung andere Personen als Blinde nur mit Hilfs- oder Nebenarbeiten beschäftigt werden (§ 226 SGB IX; § 5 Abs. 1 Nr. 1 Blindenwarenvertriebsgesetz [BliwaG]). Soweit es auch den Zusammenschluss von Blindenwerkstätten gab (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BliwaG), war die Tätigkeit für einen solchen Zusammenschluss nicht nach Abs. 1 Nr. 4 geschützt. Geschützt waren nur sehbehinderte Menschen, die selbst in einer Blindenwerkstätte tätig waren. Durch Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246) ist das BliwaG zum 14.9.2007 aufgehoben worden. Seither gelten für diese Einrichtungen die Regelungen für eine WfbM (§ 219 SGB IX).

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