Rz. 1

In der Vorläufervorschrift des bis zum 31.12.1996 geltenden § 1543 d RVO war die Pflicht des behandelnden Arztes geregelt, dem Träger der Unfallversicherung Auskunft über die Behandlung und den Zustand des Verletzten zu erteilen. Die Vorschrift regelte darüber hinaus den Gebührenanspruch des Arztes sowie eine Ordnungswidrigkeit für den Fall vorsätzlich oder fahrlässig unterlassener, verspäteter, falscher oder unvollständiger Auskünfte.

Demgegenüber ist § 201 – anders aber § 203 Abs. 1 Satz 1 – nicht mehr bußgeldbewehrt (vgl. § 209). Die Auskunftspflicht ist jedoch weiterhin mit möglichen Sanktionen durch die Standesvereinigung bewehrt, etwa den Disziplinarausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss v. 28.9.2006, L 4 KA 3/06).

Die am 1.1.1997 in Kraft getretene Vorschrift ist im Gesetzgebungsverfahren durch den 11. Ausschuss des Deutschen Bundestages gegenüber dem Regierungsentwurf wesentlich erweitert und präzisiert worden (BT-Drs. 13/4754 S. 122, 123; vgl. zur Begründung BT-Drs. 13/4853 S. 22).

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze (ArbZRVerbG) v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 Abs. 1 Satz 1 durch die Einschübe "nach einem Versicherungsfall" und "Leistungen einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der" der Anwendungsbereich eingeschränkt und präzisiert.

Durch Art. 5 Nr. 1a und 9 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) wurden die Überschrift und Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 mit Wirkung zum 17.11.2016 geändert. Durch die Änderung wird die in der gesetzlichen Krankenversicherung bereits weitgehend erfolgte Gleichstellung von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeuten mit Ärzten und Zahnärzten bei der Datenerhebung und Datenverarbeitung auch im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Heilbehandlung nachvollzogen.

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