Rz. 12

Die Pflicht nach Abs. 1 Satz 2, die für die Entscheidung zur Durchführung einer Heilbehandlung nach § 34 maßgeblichen Daten zu erheben, zu speichern und zu übermitteln, überschneidet sich mit den in Satz 1 der Vorschrift geregelten Pflichten. Die Daten, die für die Entscheidung des Arztes oder des Psychologischen Psychotherapeuten oder der Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeuten, eine Heilbehandlung zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung durchzuführen, maßgeblich sind, sind gleichzeitig Daten, die der Unfallversicherungsträger für die Erbringung sonstiger Leistungen (z. B. Rente) benötigt. Insbesondere bestehen die entsprechenden Pflichten auch für die Fallkonstellation, dass ein Versicherungsfall nicht angenommen wird. Der Arzt oder der Psychologische Psychotherapeut oder der Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeut, der erstmalig mit den Beschwerden des Versicherten konfrontiert wird, wird hierbei umso genauer arbeiten müssen, umso weniger deutlich die Entscheidung für oder gegen das Vorliegen eines Versicherungsfalles ausfällt.

Damit ist eine wesentliche Erweiterung gegenüber den allgemeinen Informationspflichten von Ärzten gegenüber Unfallversicherungsträgern in § 203 geregelt; denn auch z. B. Informationen über den Hergang eines Unfalles sind zu übermitteln.

Wichtig ist festzuhalten, dass die Sätze 1 und 2 es also auch in Zukunft zulassen, dass die an der Heilbehandlung beteiligten Ärzte oder die Psychologischen Psychotherapeuten oder der Kinder- sowie die Jugendlichenpsychotherapeuten den Unfallversicherungsträgern Informationen auch über den Hergang eines Unfalles und über andere für die Entscheidung über den Versicherungsfall maßgeblichen Sachverhalte geben. So haben die Unfallversicherungsträger auch nach bisherigem Recht schon die Vorgängervorschrift des § 1543 d RVO ausgelegt.

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