Rz. 7

Die Definition von "unverzüglich" ergibt sich aus der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB als Mitteilung "ohne schuldhaftes Zögern". Der Hinweis auf das schuldhafte Verhalten führt zu einer individuellen Betrachtungsweise. Im Rahmen des Kriteriums "ohne schuldhaftes Zögern" ist zu prüfen, ob eine verspätete Mitteilung subjektiv vorwerfbar ist, da die individuelle Situation und das individuelle Vermögen (subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab) entscheidend sind. In Zweifelsfällen ist den behandelnden Ärzten dabei die Möglichkeit einzuräumen, zunächst die Unterlagen der vorbehandelnden Einrichtungen hinzuzuziehen, um die dort ermittelten Erkenntnisse in die eigene Beurteilung einfließen zu lassen, und ggf. Rückfrage zu halten. Andererseits ist bei einer bedrohlichen Erkrankung mit typischerweise geringer Lebenserwartung auch ein außergewöhnlich beschleunigtes Vorgehen erforderlich (vgl. Sächsisches LSG, Urteil v. 2.10.2008, L 3 AL 125/07, mit Hinweis auf BSG, Urteil v. 8.10.1998, B 8 KN 1/97 U R).

 

Rz. 8

Die angeordnete Form des § 193 Abs. 8 verweist auf die durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgelegten Einzelheiten zum Inhalt der Anzeige, ihrer Form, der Art und Weise ihrer Übermittlung sowie der Empfänger, der Anzahl und dem Inhalt der Durchschriften.

Umfangreiche Ausführungen des meldenden Arztes können insoweit nicht verlangt werden, da nur eine Anzeigepflicht und nicht eine Begründungspflicht besteht.

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