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Gegenüber § 201 erfasst die Vorschrift ausschließlich Ärzte und Zahnärzte, die außerhalb einer Heilbehandlung nach § 34 tätig geworden sind. Demnach wird hier die allgemeine Auskunftspflicht nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 SGB X speziell geregelt (vorrangige Spezialregelung).

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