Rz. 4
Ein Dateisystem ist nach der Definition in Art 4 Nr. 6 DSGVO jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird. Die Errichtung von Dateisystemen ist nach Abs. 1 Satz 1 nur zu den in Nr. 1 bis 6 benannten Zwecken zulässig. Ferner ist der Grundsatz der Zweckbindung nach Art. 5b DSGVO zu beachten. Danach müssen personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken. Die Vorschrift des Abs. 1 entspricht dem Grundsatz der Zweckbindung, da die Nr. 1 bis 6 im Einzelnen festlegen, zu welchen Zwecken Daten verarbeitet werden dürfen. Sie betrifft Dateisysteme, die für mehrere Unfallversicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger oder bei einem Verband der Unfallversicherungsträger errichtet werden. Hier sind insbesondere die Dateisysteme zu nennen, die beim Spitzenverband der Unfallversicherungsträger, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV), errichtet werden.
2.1.1 Daten über Verwaltungsverfahren und Entscheidungen nach § 9 Abs. 2
Rz. 5
Die Errichtung eines Dateisystems ist gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zulässig, um Daten über Verwaltungsverfahren und Entscheidungen nach § 9 Abs. 2 zu verarbeiten. Gemäß § 9 Abs. 2 ist eine Krankheit, die nicht in der Berufskrankheitenverordnung aufgeführt ist oder bei der die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, unter bestimmten Voraussetzungen wie eine Berufskrankheit anzuerkennen (sog. Wie-Berufskrankheiten). Das Dateisystem soll dazu dienen, Einzelfallentscheidungen, über die Anerkennung von Wie-Berufskrankheiten, die aufgrund neuer Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft erfolgt sind, auch anderen Unfallversicherungsträgern bekanntzumachen und in vergleichbaren Fällen eine Anerkennung zu ermöglichen. Außerdem sollen durch die Datenverarbeitung die im Wortlaut der Nr. 1 benannten weiteren Effekte erzielt werden (gezielte Maßnahmen der Prävention, neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts). Gemäß Abs. 2 Satz 2 dürfen für die Dateisysteme nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nur Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 10 und 14 erhoben werden.
2.1.2 Vorsorgedateisysteme
Rz. 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erlaubt die Datenverarbeitung in Vorsorgedateisystemen. Als Zweck werden die einheitliche Beurteilung vergleichbarer Versicherungsfälle, gezielte Maßnahmen der Prävention zu ergreifen und geeignete Maßnahmen der Prävention und zur Teilhabe zu gewinnen. Zu diesem Zweck dürfen alle in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 14 genannten Daten erhoben werden. Aufgrund dieser Ermächtigung hat die DGUV die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) errichtet (https://www.dguv.de/ifa/gestis/zentrale-expositionsdatenbank-(zed)/datenschutzkonzept-zur-zed/index.jsp).
2.1.3 Unfalldokumentation
Rz. 7
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlaubt die Dokumentation über Arbeits- und Wegeunfälle. Damit sollen Größenordnungen, Schwerpunkte und Entwicklungen der Unfallbelastung in einzelnen Bereichen dargestellt werden, um Erkenntnisse zur Verbesserung der Prävention und der Maßnahmen zur Teilhabe zu gewinnen. Konkret können damit Unfallverhütungsvorschriften weiterentwickelt und neue Unfallverhütungsvorschriften erarbeitet werden. Hierfür dürfen nach Abs. 2 Satz 3 nur Daten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 12 erhoben werden.
2.1.4 Berufskrankheiten-Dokumentation
Rz. 8
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erlaubt, Berufskrankheitenanzeigen, Daten über Verwaltungsverfahren und Entscheidungen über Berufskrankheiten in einer Berufskrankheiten-Dokumentation zu verarbeiten. Dadurch sollen Häufigkeiten und Entwicklungen im Berufskrankheitengeschehen sowie wesentliche Einwirkungen und Erkrankungsfolgen dargestellt und Erkenntnisse zur Verbesserung der Prävention und der Maßnahmen zur Teilhabe gewonnen werden. Aufgrund dieser Ermächtigung hat die DGUV 2010 die BK-Dok 2008 Dokumentation des Berufskrankheitengeschehens herausgegeben (https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2094). Hierfür dürfen nach Abs. 2 Satz 3 nur Daten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 12 erhoben werden.
2.1.5 Rehabilitations- und Teilhabe-Dokumentation
Rz. 9
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erlaubt, Daten über Entschädigungsfälle, in denen Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, in dieser Dokumentation zu sammeln. Dadurch sollen Schwerpunkte der Maßnahmen zur Teilhabe dargestellt werden, damit Erkenntnisse zur Verbesserung der Prävention und der Maßnahmen zur Teilhabe gewonnen werden können. Hierfür dürfen nach Abs. 2 Satz 3 nur Daten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 12 erhoben werden.
2.1.6 Renten-Dokumentation
Rz. 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 erlaubt die Verarbeitung von Daten über Entschädigungsfälle, in denen Rentenleistungen oder Leistungen bei Tod erbracht werden. Dadurch sollen Erkenntnisse über den Rentenverlauf und zur Verbesserung der Pr...