Rz. 7

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlaubt die Dokumentation über Arbeits- und Wegeunfälle. Damit sollen Größenordnungen, Schwerpunkte und Entwicklungen der Unfallbelastung in einzelnen Bereichen dargestellt werden, um Erkenntnisse zur Verbesserung der Prävention und der Maßnahmen zur Teilhabe zu gewinnen. Konkret können damit Unfallverhütungsvorschriften weiterentwickelt und neue Unfallverhütungsvorschriften erarbeitet werden. Hierfür dürfen nach Abs. 2 Satz 3 nur Daten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 12 erhoben werden.

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