Rz. 10

Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 erlaubt die Verarbeitung von Daten über Entschädigungsfälle, in denen Rentenleistungen oder Leistungen bei Tod erbracht werden. Dadurch sollen Erkenntnisse über den Rentenverlauf und zur Verbesserung der Prävention und der Maßnahmen zur Teilhabe gewonnen werden. Hierfür dürfen nach Abs. 2 Satz 3 nur Daten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 12 erhoben werden.

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