Rz. 16

Gemäß Abs. 6 ist dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder der nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle rechtzeitig die Errichtung eines Dateisystems nach Abs. 1 oder Abs. 4 zuvor schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Damit ist die Anzeige der Einrichtung einer nach Abs. 3 zulässigen Pflegepersonendatei anzeigefrei.

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