Rz. 3

Die Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten an Unfallversicherungsträger oder deren Verbände ist gemäß Abs. 1 Satz 1 auf ein bestimmtes Forschungsvorhaben bezogen. Es muss sich um ein Forschungsvorhaben handeln, das der Erkennung neuer Berufskrankheiten, der Verbesserung der Prävention oder Maßnahmen zur Teilhabe bei Berufskrankheiten dient (C. Wagner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 206 Rz. 39; Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 206 Rz. 11). Die Befugnis können Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe, z. B. Pathologen, Zahnärzte, Apotheker, Heilpraktiker, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Krankenpflegehelfer und Krankengymnasten (C. Wagner, a. a. O., Rz. 38) innehaben. Gemäß Abs. 1 Satz 2 besteht die Pflicht zur Unterrichtung der Versicherten über die übermittelten Daten und über den Zweck der Übermittlung.

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