Rz. 4

Personenbezogene Datenverarbeitung durch Unfallversicherungsträger und ihre Verbände ist gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nur zur Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens zulässig (1. Voraussetzung). Das Forschungsvorhaben muss die Erkennung neuer Berufskrankheiten oder die Verbesserung der Prävention oder der Maßnahmen zur Teilhabe bei Berufskrankheiten zum Ziele haben (2. Voraussetzung). Es muss zu diesem Zweck erforderlich sein (3. Voraussetzung). Dieser Zweck darf gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht auf andere Weise, insbesondere nicht durch Verarbeitung anonymisierter Daten, erreichbar sein (4. Voraussetzung). Vor der Durchführung des Forschungsvorhabens muss gemäß Abs. 2 Satz 2 die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde die Verarbeitung der Daten für das Forschungsvorhaben genehmigt haben (5. Voraussetzung). Anschließend sind gemäß Abs. 2 Satz 3 die Bundesärztekammer und der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzuhören, in den übrigen Fällen die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle und die Ärztekammer des Landes (6. Voraussetzung).

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