2.1 Allgemeines zum Ordnungswidrigkeitenrecht

 

Rz. 3

Eine Ordnungswidrigkeit ist gemäß § 1 Abs. 1 OWiG eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Ordnungswidrigkeiten stellen in Abgrenzung zu Straftaten Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften dar, die von den jeweils zuständigen Behörden in einem gesonderten Verfahren geahndet werden. Der Gesetzgeber wollte eine Abstufung gegenüber den deutlich schwerwiegenderen und ethisch vorwerfbaren Verstößen schaffen, in als Straftaten verfolgt werden. Die allgemeinen Regelungen zum Ordnungswidrigkeitenrecht sind in §§ 1 bis 34 OWiG, das Verfahren ist in §§ 35 bis 110 OWiG geregelt. Soweit die §§ 209 bis 211 keine speziellen Regelungen treffen, sind die Vorschriften des OWiG anzuwenden. Im Folgenden sollen die Grundregeln im Überblick dargestellt werden.

 

Rz. 4

Eine Ordnungswidrigkeit kann durch aktives Tun oder durch Unterlassen (z. B. Unterlassen einer Meldung oder Anzeige) verwirklicht werden (vgl. § 8 OWiG). Die Rechtswidrigkeit der im Ordnungswidrigkeitentatbestand genannten Handlung liegt grundsätzlich vor (wird indiziert). Ebenso wie im Strafrecht gibt es jedoch Rechtfertigungsgründe, wie Notwehr (§ 15 OWiG) und Notstand (§ 16 OWiG).

 

Rz. 5

Die Ordnungswidrigkeiten können nach Abs. 1 Satz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden (§ 10 OWiG). Mit Vorsatz handelt, wer den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit bewusst und gewollt verwirklicht. Bedingter Vorsatz reicht aus. Danach handelt auch derjenige vorsätzlich, der die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und dies billigend in kauf nimmt.

 

Rz. 6

Fahrlässig handelt derjenige, der die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt. Sowohl derjenige, der infolge der Sorgfaltspflichtverletzung die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt oder voraussieht (unbewusste Fahrlässigkeit) als auch derjenige, der die Möglichkeit der Tatbestandsverwirkung erkennt, aber darauf vertraut, dass diese nicht eintritt (bewusste Fahrlässigkeit), handelt fahrlässig. Diejenigen Bußgeldtatbestände, die Handlungs- oder Unterlassungspflichten auferlegen, definieren damit zugleich die Sorgfaltsanforderungen, sodass die objektive Pflichtverletzung grundsätzlich zugleich die Sorgfaltspflichtverletzung begründet. Unkenntnis des Bußgeldtatbestandes schließt die Fahrlässigkeit grundsätzlich nicht aus.

 

Rz. 7

Vorschriften zum Tatbestands- und Verbotsirrtum sind in § 11 OWiG, zur Ordnungswidrigkeitenmündigkeit und zur Verantwortlichkeit in § 12 OWiG geregelt. Eine wichtige Besonderheit des Ordnungswidrigkeitenrechts ist in § 10 OWiG (Handeln für einen anderen) geregelt. Danach reicht es aus, dass besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale), die der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfordert, bei einem Mitglied des vertetungsberechtigten Organs einer juristischen Person (z. B. Vorstandsmitglied einer AG, Geschäftsführer einer GmbH), bei dem vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft (KG, OHG) oder bei dem Beauftragten eines Betriebsleiters oder Betriebsinhabers vorliegen. Gemäß § 30 OWiG kann eine Geldbuße auch gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt werden, wenn eine vertretungsberechtigte Person den Bußgeldtatbestand verwirklicht hat.

2.2 Einzelne Ordnungswidrigkeitentatbestände

2.2.1 Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften (Nr. 1)

 

Rz. 8

Die Unfallversicherungsträger erlassen aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 15 Unfallverhütungsvorschriften als autonomes Recht. Ordnungswidrig handelt, wer einer solchen Unfallverhütungsvorschrift zuwiderhandelt. Unerheblich ist, ob dies zu einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit geführt hat oder nicht. In der Unfallverhütungsvorschrift muss für einen bestimmten Tatbestand, d. h. in Bezug auf eine bestimmte Handlungs- oder Unterlassungspflicht auf § 209 Abs. 1 Nr. 1 verwiesen wird. Nur so wird dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG genügt.

2.2.2 Vollziehbare Anordnung eines Unfallversicherungsträgers (Nr. 2)

 

Rz. 9

Es muss sich um eine Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren oder nach § 19 Abs. 2 bei Gefahr im Verzug handeln. Diese muss vollziehbar, d. h. bindend (vgl. dazu die Komm. zu § 77 SGG) oder für sofort vollziehbar erklärt sein (vgl. dazu die Komm. zu § 86a SGG).

2.2.3 Nichtbefolgen von Duldungspflichten (Nr. 3)

 

Rz. 10

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 hat der Unternehmer die Maßnahmen der Aufsichtspersonen nach § 19 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 7 zu dulden.

2.2.4 Nichtbeachten der Unterrichtungspflicht (Nr. 4)

 

Rz. 11

Nach § 138 hat der Unternehmer die im Unternehmen Beschäftigten über den zuständigen Unfallversicherungsträger und den Sitz seiner Verwaltungsstellen zu unterrichten. Der Verstoß dagegen ist bußgeldbewehrt.

2.2.5 Verstoß gegen Meldepflichten (Nr. 5)

 

Rz. 12

Der Unternehmer ist gemäß § 165 Abs. 1 i. V. m. den Satzungsregelungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers verpflichtet, innerhalb bestimmter Fristen die Lohnnachweise inhaltlich richtig und vollständig und in der vorgeschriebenen Weise vorzulegen. Dies betrifft auch die Meldepflicht von geringfügig Beschäftigten in Privathaus...

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