0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Norm ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) eingeführt worden. Mit Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Verbesserung des Wahlrechts für Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (3. Wahlrechtsverbesserungsgesetz – WRVG) v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968) wurden in § 21 Abs. 1 die Maßnahmen, für deren Durchführung der Unternehmer verantwortlich ist, um solche für eine wirksame Erste Hilfe erweitert.
1 Allgemeines
Rz. 2
In Abs. 1 ist die Verpflichtung des Unternehmers zum präventiven Schutz der Versicherten geregelt (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 81).
Mit Abs. 2 soll sichergestellt werden, dass das Auseinanderfallen von Sachkosten- und Schulhoheitsträger die Prävention nicht beeinträchtigt (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 81).
Die Verpflichtung der Versicherten zur Unterstützung der Präventionsmaßnahmen ist in Abs. 3 enthalten (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 81).
2 Rechtspraxis
2.1 Verantwortlichkeit des Unternehmers
Rz. 3
§ 21 Abs. 1 regelt die Verpflichtung des Unternehmers zum Schutz der in seinem Betrieb nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) Beschäftigten. Der Unternehmer hat dabei in personeller, sächlicher und organisatorischer Hinsicht für eine wirksame Prävention im Unternehmen Sorge zu tragen. Der Unternehmer kann die Pflicht auch auf andere Personen übertragen, wobei er allerdings die Verantwortung für die Organisation und die Aufsicht behält (vgl. auch Wilrich, BG 2009 S. 30 ff.).
Rz. 4
Dem Unternehmer obliegen die Kosten für die Präventionsmaßnahmen. Sie dürfen insbesondere nicht den Beschäftigten auferlegt werden.
Rz. 5
Die Vorschrift stellt klar, dass vorrangig der Unternehmer zur Durchführung von Präventionsmaßnahmen in seinem Betrieb verantwortlich ist, nicht die Träger der GUV. Bei Letzteren liegt lediglich die Koordinationsaufgabe, die Pflichten der Unternehmer im Rahmen der Prävention zu konkretisieren, die Unternehmer bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung zu unterstützen und die Einhaltung der Pflichten zu überwachen.
Rz. 6
Der Begriff "Maßnahmen" i. S. d. § 21 Abs. 1 korrespondiert mit der Begriffsbestimmung gemäß § 2 Abs. 1 ArbSchG. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 5) und durch Anordnungen der Träger der GUV näher bestimmt.
2.2 Schule
Rz. 7
§ 21 Abs. 2 regelt die Zuständigkeit für die Durchführung von Präventionsmaßnahmen an Schulen für den Fall, dass der Schulhoheitsträger nicht gleichzeitig Sachkostenträger und damit Unternehmer der Schule ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die Durchführung von Präventionsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird.
Rz. 8
Schulen i. S. d. § 21 Abs. 2 sind allgemein- und berufsbildende Schulen.
Rz. 9
Unternehmer einer Schule ist nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 der Sachkostenträger (z. B. eine Gemeinde). Dieser trägt die Verantwortung insbesondere für Maßnahmen zum Schutz der Schüler, die den äußeren Schulbereich betreffen (etwa Schulgebäude, Schulgelände, Einrichtungen und sächliche Ausstattung), die Verantwortung. Oft ist er mit dem Schulhoheitsträger (z. B. dem Land) nicht identisch. Für Maßnahmen, die den inneren Schulbereich betreffen (etwa Organisation, Unterweisung, Ausgestaltung des Unterrichts und der Pausen sowie Schulausflüge), wird neben dem Sachkostenträger auch der Schulhoheitsträger in die Verantwortung zur Prävention mit einbezogen. Die Verantwortung des Schulhoheitsträgers beschränkt sich im Wesentlichen auf den Erlass von Regelungen z. B. Schulordnungen, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Schüler berücksichtigen. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 ist der Schulhoheitsträger dabei verpflichtet, Regelungen über die Durchführung von Maßnahmen im inneren Schulbereich, einschließlich der Kontrolle über die Durchführung der Maßnahmen, im Benehmen mit dem für die Versicherten (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b) zuständigen Träger der jeweiligen Unfallkasse oder des GUV zu treffen.
2.3 Mitwirkung der Versicherten
Rz. 10
§ 21 Abs. 3 verpflichtet die Versicherten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Fähigkeiten mitzuwirken und die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Es handelt sich hierbei um eine (öffentlich-rechtliche) Pflicht gegenüber dem jeweiligen Träger der Unfallversicherung der öffentlichen Hand (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 21 Rz. 7; Eichendorf, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 21 Rz. 43).