0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten. Satz 1 Nr. 2 geändert durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) geändert.

Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB III-Änderungsgesetz – 1. SGB III-ÄndG) v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) wurden Satz 1 Nr. 3 und Sätze 2 und 3 geändert. Satz 1 und Satz 1 Nr. 3 wurden durch das Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) geändert.

Durch das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze v. 14.3.2005 (BGBl. I S. 721) wurden Satz 1 und Satz 1 Nr. 3 mit Wirkung zum 18.3.2005 redaktionell geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift hat § 1543e RVO als Vorläufer und soll dazu dienen, Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, Arbeitnehmerüberlassung und Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu verfolgen und zu ahnden.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten soll durch die Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit Behörden der Zollverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, den Einzugsstellen für Sozialversicherungsbeiträge, Ausländer- und Finanzbehörden, Sozialhilfeträgern, den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und den für Arbeitsschutz zuständigen Behörden, insbesondere den Gewerbeaufsichtsämtern erreicht werden.

 

Rz. 4

Die Unterstützungspflicht setzt ein, sobald konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall für eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Verstöße entstehen. Nach Satz 2 sind die genannten Behörden verpflichten, die zur Verfolgung und Ahndung der einschlägigen Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden zu unterrichten. Nach Satz 3 dürfen auch Tatsachen weitergegeben werden, die für die Einziehung von Beiträgen zur Unfallversicherung erforderlich sind. Lediglich medizinische und psychologische Daten der Versicherten dürfen nicht weitergegeben werden.

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