2.1 Vorschriften über Heilbehandlung, Rehabilitation und Pflege (Abs. 1)
Rz. 2
Nach Abs. 1 gelten auch für Versicherungsfälle vor dem 1.1.1997 im Interesse der Versicherten die Vorschriften des SGB VII über die Heilbehandlung, die Rehabilitation und die Pflege, wenn der Versicherungsfall, für den Leistungen beantragt worden sind, bereits vor dem Tag des Inkrafttretens des SGB VII eingetreten ist, die Entscheidung über die Leistung aber erst aufgrund eines im Jahr 2005 gestellten Antrags zu treffen ist (BSG, Urteil v. 29.11.2011, B 2 U 21/10 R, FamRZ 2012 S. 545). Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Arbeitsunfall (§ 8) und Berufskrankheit (§ 9). Der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bedarf beim Arbeitsunfall keiner näheren Erläuterung; bei der Berufskrankheit tritt der Versicherungsfall dann ein, wenn alle Voraussetzungen des jeweiligen Berufskrankheitentatbestandes erfüllt sind. Für Leistungen nach § 3 BKV gilt die Regelung entsprechend.
Rz. 3
Es handelt sich um folgende Vorschriften:
- die Regelungen über die Heilbehandlung (§ 26 i. V. m. §§ 27 bis 34),
- die Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 26 i. V. m. § 35),
- die Regelungen über Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzenden Leistungen (§ 26 i. V. m. §§ 39 bis 43),
- die Regelungen über Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§ 26 i. V. m. § 44),
- die Regelungen über Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 26 i. V. m. §§ 45 bis 52),
- die besonderen Regelungen für die Versicherten in der Seefahrt und in der Landwirtschaft (§§ 53 bis 55),
- die Regelung über die Anpassung von Geldleistungen (§ 95),
- die Regelungen über die Auszahlung (§§ 96, 99, 100),
- die Regelungen über die Anrechnung, den Ausschluss oder die Minderung von Geldleistungen (§§ 98, 101),
- die Regelungen über die Schriftform von Leistungsentscheidungen und über Zwischennachrichten (§§ 102, 103).
Rz. 4
Für Leistungen an Berechtigte im Ausland verbleibt es bei dem Grundsatz des § 212: Es ist für Versicherungsfälle vor dem 1.1.1997 das frühere Recht, also § 625 RVO a. F. anzuwenden. Ruhensbescheide gelten uneingeschränkt fort. Bei Versicherten, die erst nach dem 1.1.1997 Deutschland verlassen, ist ebenfalls altes Recht anzuwenden. Gleiches gilt dann, wenn der Versicherungsfall vor dem 1.1.1997 liegt, die Leistung aber erst danach festgestellt wird.
Rz. 5
(unbesetzt)
2.2 Vorschriften zum Jahresarbeitsverdienst (Abs. 2)
Rz. 6
Nach Abs. 2 gelten die Neuregelungen über den Jahresarbeitsverdienst (§§ 81 bis 92) für auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1.1.1997 eingetreten sind, wenn der Jahresarbeitsverdienst erstmals danach festgesetzt wird (dazu BSG, Urteil v. 19.12.2013, B 2 U 5/13 R, NZA 2014 S. 386), oder eine Neufestsetzung nach Maßgabe von § 90 erforderlich ist (Abs. 2 Satz 1). Eine generelle Überprüfung aller Bestandsrenten wird somit ausgeschlossen. Maßgeblich ist – anders als in den Fällen des Abs. 3 – der Zeitpunkt, in dem die Festsetzung erfolgt, nicht der Zeitpunkt in dem festzusetzen ist, weil die Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. dazu BSG, Urteil v. 19.8.2003, B 2 U 9/03 R, HVBG-INFO 2003 S. 2829; BSG, Urteil v. 4.6.2002, B 2 U 28/01 R, SozR 3-2700 § 214 Nr. 2).
Rz. 7
Bei der Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes ab dem 1.1.1997 werden auch die für die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes "neuen" Möglichkeiten berücksichtigt. Dies sind insbesondere:
- Berücksichtigung rückwirkend geltender Tarifverträge (§ 82 Abs. 1 Satz 1),
- Zugrundelegen des durchschnittlichen Arbeitsentgelts (§ 82 Abs. 2 Satz 1),
- Zugrundelegen des (im Vergleich zum niedrigeren Ausbildungsentgelt) durchschnittlichen Arbeitsentgelts nach Ende der Berufsausbildung (§ 82 Abs. 2 Satz 3),
- Jahresarbeitsverdienst bei Kindern unter 15 Jahre (§ 86),
- Neufestsetzung nach Altersstufen bis zum 30. Lebensjahr (§ 90 Abs. 2),
- Berücksichtigung von Bewährungszeiten (§ 90 Abs. 3),
- pauschalierter Jahresarbeitsverdienst bei Versicherungsfällen vor Beginn der Berufsausbildung (§ 90 Abs. 4).
Rz. 7a
Abs. 1 Satz 2 enthält eine Sonderregelung für die Renten von Unternehmern, ihren Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Die grundlegende Neuregelungen zur Berechnungsgrundlage (Jahresarbeitsverdienst) soll auch den Beziehern von Bestandsrenten (Altfälle) zugute kommen. Die Neuberechnung soll gemeinsam mit der Rentenanpassung zum 1.7.1997 erfolgen. Sie ist auch durchführbar, weil der Jahresarbeitsverdienst als Vomhundertsatz der Bezugsgröße festgelegt ist und nicht individuell ermittelt werden muss.
2.3 Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen (Abs. 3)
Rz. 8
Abs. 3 Satz 1 gelten die Vorschriften des SGB VII (neues Recht) über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen. Renten sind Versichertenrenten nach §§ 56 bis 62 einschließlich der Rente als vorläufige Entschädigung (§ 62), Hinterbliebenenrenten (§§ 63 bis 71) einschließlich der damit in engem Zusammenhang stehenden übrigen Hinterbliebenenleistungen (Sterbegeld, Erstattung von Überführungskosten nach § 64 und Beihilfen nach § 71), Abfindungen nach §§ 75 bis 80 und Mehrleistungen nach § 94.
Rz. 9
Es müssen 2 Voraussetzungen...