0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem UVEG v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten. Mit dem Dritten Gesetz zu Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (3. Wahlrechtsverbesserungsgesetz – 3. WRVG) v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968) wurden Abs. 5 und 8 geändert.
Mit dem Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz – HSanG) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2534) wurde mit Wirkung zum 1.1.2000 in Abs. 5 Satz 2 eingefügt und mit dem Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurde in Abs. 5 Satz 3 hinzugefügt.
Durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde zum 1.1.2001 Abs. 5 Satz 2 wieder geändert. Abs. 3 wurde zum 1.1.2003 geändert durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz – HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) und Abs. 9 wurde eingefügt mit Wirkung zum 1.8.2003 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 24.7.2003 (BGBl. I S. 1526).
In Abs. 1 wurde Satz 2 und 3 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) rückwirkend zum 1.1.1994 angefügt. Abs. 9 wurde durch das UVMG mit Wirkung zum 1.1.2014 aufgehoben. In Abs. 3 wird gemäß Art. 5 Nr. 14 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) mit Wirkung zum 1.1.2015 eine redaktionelle Änderung vorgenommen und die Bezeichnung des Versicherungsträgers Bund und Bahn aufgenommen. Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) sieht bereits jetzt vor, dass Abs. 5 zum 1.7.2024 aufgehoben wird und Nr. 4 des Gesetzes sieht vor, dass Abs. 3 zum 1.1.2025 wegfällt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält Übergangsregelungen aus Anlass der Überleitung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung auf das Beitrittsgebiet der DDR. Diese Regelungen waren bisher in den §§ 1148 ff. RVO und in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III des Einigungsvertrages enthalten. Sie betreffen die Angleichung der Organisationsstruktur, des Rentenniveaus und sonstiger Vorschriften des materiellen Unfallversicherungsrechts der DDR sowie die Übernahme und Verteilung der Altfälle aus der DDR auf die Unfallversicherungsträger.
2 Rechtspraxis
2.1 Übernahme von Altfällen (Abs. 1)
Rz. 3
Die Regelung des Abs. 1 stellt sicher, dass eventuell noch nach dem 31.12.1996 bekannt werdende Altfälle im Beitrittsgebiet aus der Zeit vor dem 1.1.1992 (also vor dem Inkrafttreten des RÜG) nach Maßgabe von § 1150 Abs. 2 und 3 RVO dem Unfallversicherungsrecht des SGB VII zugeordnet werden.
Rz. 4
Es gilt das Versicherungsfallprinzip. Das bedeutet, dass ein bis zum 31.12.1991 nach den Regelungen des Rechts der ehemaligen DDR eingetretener Versicherungsfall als Arbeitsunfall bzw. als Berufskrankheit i. S. d. SGB VII gilt (BSG, Urteil v. 4.7.2013, B 2 U 5/12 R, UV-Recht aktuell 2013 S. 876; Urteil v. 17.2.2009, B 2 U 35/07, NZS 2010 S. 49). Ein Ereignis, das nach dem damals geltenden Recht keinen Versicherungsfall darstellt, muss auch dann nicht entschädigt werden, wenn es nach dem später geltenden Recht der RVO oder des SGB VII einen Versicherungsfall begründen würde. Die nach dem Recht der DDR anzuerkennenden, vor dem 1.1.1992 eingetretenen Versicherungsfälle sind auch dann nach diesem Recht zu entschädigen, wenn sie erst später bekannt werden. Eine Überprüfung aus Anlass der Überleitung ist ausgeschlossen (BSG, Urteil v. 27.4.2010, B 2 U 14/09 R, UV-Recht aktuell 2010 S. 1050; Urteil v. 11.5.1995, 2 RU 24/94, BSGE 76 S. 124, 126 = NZS 1995 S. 518). Dies betrifft auch möglicherweise rechtsfehlerhafte Verwaltungsentscheidungen (BSG, Urteil v. 18.3.1997, 2 RU 19/96, BSGE 80 S. 119 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 61).
Rz. 5
§ 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO normiert eine Ausschlussfrist. Wird der Versicherungsfall erst nach dem 31.12.1993 bekannt, ist allein das bei Bekanntwerden geltende Recht maßgeblich. Damit soll Rechtseinheit hergestellt werden, der Vertrauensschutz auf Fortgeltung von DDR-Recht endet. Das gilt auch dann, wenn früher der Versicherungsfall durch Bescheid in der ehemaligen DDR anerkannt wurde (BSG, Urteil v. 19.12.2000, B 2 U 8/00 R, BSG SozR 3-2200 § 1150 Nr. 4). Die Frist ist nicht nur bei Bekanntwerden eines früher eingetretenen Versicherungsfalls, sondern auch im Falle eines Versicherungsfalls anzuwenden, dessen Folgen sich nach zwischenzeitlicher Besserung na...