2.1 Datenübermittlung zur Gewährung einer Beihilfe
Rz. 3
Abs. 1 erlaubt der SVLFG in erforderlichem Umfang die genannten Daten zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgabe zur Gewährung einer Beihilfe im Rahmen einer außergewöhnlichen Maßnahme zur Marktstützung i. S. d. §§ 9b, 9c und 9d MOG zu verarbeiten. Aufgrund der Vielzahl der Beihilfeberechtigten ist es erforderlich, Daten der SVLFG in ihrer Funktion als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 2) zu verwenden und einen Abgleich mit den dort vorhandenen Daten vorzunehmen. Für die Bescheidung und Auszahlung der Beihilfe werden die Namen, Anschriften und Bankverbindungen der landwirtschaftlichen Unternehmer benötigt. Zur Feststellung der beihilfeberechtigten Unternehmen ist es zudem erforderlich, auf die Berechnungsgrundlagen nach § 182 zuzugreifen und mit Daten der Kontrollstatistik der Länder abzugleichen (BT Drs. 20/2392 S. 13).
2.2 Durchführung der Datenübermittlung
Rz. 4
Abs. 2 regelt die Durchführung der Datenübermittlung. Zur Umsetzung der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 23.3.2022 zu einem Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. C 131I v. 24.3.2022, S. 1) hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine ("BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022") v. 22.4.2022 (BAnz AT 27.4.2022 B2) getroffen.
Mit der Durchführung der Kleinbeihilfenrichtlinie soll die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) betraut werden. Sie wird die Kleinbeihilfen auf Antrag auszahlen. Die Beihilfe muss bis zum 31.12.2022 ausgezahlt sein. Aufgrund der Vielzahl der Beihilfeberechtigten ist es erforderlich, Daten der SVLFG in ihrer Funktion als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zur Überprüfung der Beihilfeberechtigung zu verwenden. Die SVLFG ermittelt bereits für die nach Abs. 1 durchzuführende Gewährung der Anpassungsbeihilfe die im Grundsatz beihilfeberechtigten Unternehmer. Damit auch die vom Bund bereitgestellten Mittel zur Gewährung der Kleinbeihilfe fristgerecht ohne lange Ermittlungszeiten, verwaltungsaufwändige Rückfragen beim Antragsteller und unter Ausschluss von Doppelzahlungen ausgezahlt werden können, wird der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zusätzlich die Möglichkeit eröffnet, diese bereits erhobenen Daten einmalig bis zum 31.12.2022 an die BLE zu übermitteln (BT Drs. 20/2392 S. 14).
2.3 Vollzugsregelungen
Rz. 5
Abs. 3 Satz 1 sieht vor, dass im Rahmen der Durchführung der Kleinbeihilfenregelung die BLE die Daten nach Abs. 2 verarbeiten darf, soweit dies für die Durchführung oder Kontrolle der Kleinbeihilfen erforderlich ist. Nach rechtskräftigem Abschluss der Beihilfeverfahren sind die Daten zu löschen. Damit werden die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 (Celex-Nr. 32016R0679) berücksichtigt.
Abs. 3 Satz 2 sieht vor, dass das Nähere zum Verfahren und zur Kostenerstattung in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der BLE und der SVLFG zu regeln ist (BT Drs. 20/2392 S. 14). Die SVLFG kann gemäß § 31 Abs. 2 MOG als zuständige Stelle für die Durchführung von Rechtsverordnungen nach § 21 Nr. 4 MOG bestimmt werden. Die dadurch entstehenden Verwaltungskosten sind der SVLFG gemäß § 31a Abs. 3 MOG zu erstatten, weil es sich um Aufgaben außerhalb der originären Aufgabe der SVLFG als Sozialversicherungsträger handelt.