2.1 Automatisierte Umstellung
Rz. 3
Bereits durch Art. 5 Nr. 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 wurde mit Wirkung vom 17.11.2016 § 136 Abs. 3 Nr. 1 dahingehend geändert, dass der Wortlaut nunmehr an die zivilrechtliche Unternehmerdefinition in § 14 Abs. 1 BGB anknüpft. Danach ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. § 136 Abs. 3 Nr. 2 in der zum 1.7.2020 in Kraft getretenen Fassung des Art. 7 Nr. 17 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz – 7. SGB IV ÄndG) v. 12.6.2020 normiert, dass für versicherte Teilnehmer an Präventionsmaßnahmen nach dem neuen § 2 Abs. 1 Nr. 15d (Präventionsmaßnahme auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung) der jeweilige Maßnahmeträger Unternehmer i. S. d. Unfallversicherungsrechts ist.
Unternehmer ist nunmehr der Rechtsträger i. S. d. § 14 Abs. 2 BGB. Danach kann auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Unternehmer sein. Außerhalb der 3 genannten Gruppen kann es keine Unternehmer geben (BT-Drs. 18/8487 S. 57). Damit sollte für das künftige System der Unternehmernummern Rechtsklarheit geschaffen werden. Betreibt ein Rechtsträger mehrere Unternehmen, so erhält er nur eine Unternehmernummer.
Rz. 4
Die automatisierte Umstellung der Mitgliedsnummernsysteme der verschiedenen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) vollzieht sich in 3 Schritten. Im ersten Schritt werden intern die Mitgliedsnummernsysteme der verschiedenen Unfallversicherungsträger und die bei ihnen am 1.1.2021 geführten Unternehmen in das neu errichtete zentrale Unternehmerverzeichnis bei der DGUV, das ZUV überführt. Im zweiten Schritt werden die an das ZUV übermittelten Daten geprüft und Dubletten aufgelöst (vgl. im einzelnen Schudmann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 224 Rz. 16). Im dritten Schritt werden die Unternehmer über den Nummernwechsel informiert (Schudmann, a. a. O., Rz. 17). Damit wird das Erfordernis aus Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erfüllt.
2.2 Vorbereitende Tätigkeiten
Rz. 5
Abs. 2 regelt die mit der Vorbereitung der automatisierten Umstellung auf die einheitliche Unternehmernummer verbundenen Erfordernisse. Dazu gehört die Integration der Daten der einzelnen Unfallversicherungsträger, die Erhebung und Speicherung der Daten im zentralen Unternehmerverzeichnis ZUV und die Mitteilungspflichten der Unternehmer. Die DGUV wird ermächtigt, das Nähere zu regeln.
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 regeln die Vergabe der Unternehmernummer für neu aufzunehmende Unternehmer. Der am 1.1.2023 in Kraft tretende § 136a Abs. 1 Satz 1 und 2 regelt dies für den Zeitraum von da an. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (entsprechend § 136a Abs. 3 Satz 1) benennt die Daten, die der Unternehmer zur Vergabe der Unternehmernummer elektronisch zu übermitteln hat. § 136a Abs. 3 Satz 1 enthält die Regelung für den Zeitraum ab 1.1.2023. Gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (entsprechend § 136a Abs. 1 Satz 3) sind Unternehmer, die bereits eine Unternehmernummer erhalten haben, verpflichtet, Beginn und eines oder mehrerer weiterer Unternehmen mit den für die Identifikation erforderlichen Daten dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitzuteilen. Die einzelnen Unternehmen hat der Unternehmer gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 (entsprechend § 136a Abs. 1 Satz 4) in einem Anhang zur Unternehmernummer aufzulisten. Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 (entsprechend § 136a Abs. 1 Satz 5) ermächtigt zur Speicherung der Unternehmernummer und der zur Identifikation erforderlichen Daten im ZUV. Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 regelt die Zugriffsrechte der Unfallversicherungsträger auf die Daten im ZUV. Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 (entsprechend § 136a Abs. 1 Satz 7) erlaubt den Unfallversicherungsträgern die Führung eines gesonderten Mitgliederdateisystems. Abs. 2 Satz 2 erweitert die Mitteilungspflichten der Unternehmer aus § 192 Abs. 2. Sie sind verpflichtet, Änderungen, die für die im ZUV gespeicherten Daten relevant sind, mitzuteilen. Abs. 2 Satz 3 (entsprechend § 136a Abs. 3 Satz 2) ermächtigt die DGUV, Einzelheiten zum Verfahren in Grundsätzen zu regeln. Diese bedürfen der Genehmigung durch das BMAS.