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Bei § 23 Abs. 1 Satz 1 handelt es sich um eine Vorschrift, deren Pflichteninhalt die Träger der GUV zu erfüllen haben. Diese Pflicht besteht nur gegenüber solchen Personen, die dem Unternehmen angehören (Umkehrschluss aus § 23 Abs. 1 Satz 2) und die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. Dem Unternehmen gehören nicht nur die Personen an, die aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit ihm dort tätig sind. Hierzu zählen auch solche Personen, die als sog. Leiharbeitnehmer eine Beschäftigung ausüben.

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