Rz. 11

Abs. 4 Satz 1 enthält Bestimmungen über Qualität und Ausführung der Leistungen in Anlehnung an § 2 Satz 3 SGB V. Die Qualität der Leistungen zur Heilbehandlung und Rehabilitation ist zu sichern und auszubauen: Qualitätssicherung ist nicht nur ein ökonomischer Aspekt, sondern zugleich eine ethische Verpflichtung. Qualitätsorientierte Leistungen der Heilbehandlung, Rehabilitation und Pflege müssen auch den Fortschritt in Medizin und Rehabilitation berücksichtigen. Der Anspruch auf bestmögliche Versorgung bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Einzelfall kann nur erfüllt werden, wenn neuere Forschungsergebnisse zum Einsatz gelangen. Diese Prinzipien kommen in den einzelnen Leistungsvorschriften zum Tragen.

 

Rz. 12

Mit der Einführung des SGB IX ist dem Grundsatz Rechnung getragen worden, die Versorgungsstrukturen in der medizinischen Rehabilitation qualitätsorientiert und bedarfsgerecht zu steuern. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass nicht die Art eines Versicherungsfalls die Rehabilitationsmaßnahme bestimmt, sondern dass an der konkreten Behinderung (nach der Definition in § 1 SGB IX reicht es bereits, wenn eine solche Behinderung droht) trägerunabhängige Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden, die verstärkt wohnortnahe ambulante Rehabilitationsangebote umfassen. Die Verpflichtung der Unfallversicherungsträger zur Qualitätssicherung ergibt sich explizit aus § 37 SGB IX. Um die Qualität der Rehabilitation in der Praxis zu gewährleisten, hat der DGUV einen Handlungsleitfaden "Das Reha-Management der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung" herausgebracht (https://www.dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/teilhabe/reha-manager/handlungsleitfaden.pdf, zuletzt abgerufen am 10.10.2022).

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