1 Rechtsentwicklung/Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift wurde zuletzt durch Art. 8 Nr. 3 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 geändert. Abs. 1 Nr. 7 wurde hinsichtlich der Verweisungsnorm auf das SGB IX angepasst.
2 Rechtspraxis
2.1 Maßnahmen der Heilbehandlung
Rz. 1a
Wegen des Grundsatzes der Gewährung aller "geeigneten Mittel" handelt es sich bei diesen Katalogmaßnahmen der Heilbehandlung nur um eine nicht abschließende Aufzählung von regelmäßig zu erbringenden Leistungen. Die Aufzählung entspricht weitgehend dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 27 SGB V. Der Unfallversicherungsträger kann und muss im Einzelfall weitere Leistungen bewilligen, um das Ziel der Heilbehandlung zu erreichen. Ziel der Heilbehandlung ist es, den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern (§ 26 Abs. 2 Nr. 1). Die Leistungen nach Nr. 2 bis 6 werden in den §§ 28 bis 33 näher beschrieben.
Rz. 2
Die Zuordnung auch der Erstversorgung zur Heilbehandlung entbindet den Unternehmer nicht von seiner Verpflichtung, für die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe zu sorgen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 5). Zur in Abs. 1 Nr. 1 genannten Erstversorgung zählt die durch z. B. Werksärzte oder Notärzte mit dem Ziel der Abwendung unmittelbar drohender Gefahren für Leib und Leben des Verletzten vorgenommene medizinische Erstversorgung, welche sodann i. d. R. durch seitens eines Durchgangsarztes oder eines Krankenhauses veranlasste Maßnahmen fortgesetzt wird. Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation (Abs. 1 Nr. 7) sind dem Begriff der Heilbehandlung zugeordnet worden, weil eine eindeutige Abgrenzung zwischen Heilbehandlungsmaßnahmen und Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation nicht möglich ist. In der gesetzlichen Unfallversicherung hat eine Differenzierung aufgrund des Grundsatzes "mit allen geeigneten Mitteln" jedoch ohnehin keine praktische Relevanz. Abs. 1 Nr. 7 verweist hinsichtlich der Leistungen der medizinischen Rehabilitation auf § 42 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 bis 7 sowie Abs. 3 SGB IX.
Rz. 3
Zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation gehören auch die Belastungserprobung und Arbeitstherapie. Belastungserprobung und Arbeitstherapie sind Entscheidungshilfen zur Klärung der Fragen, ob eine berufliche Rehabilitation angeschlossen werden kann und ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die Belastungserprobung hat die Feststellung der bisher unbekannten Leistungsgrenze des Versicherten zum Ziel. Eine Belastungserprobung sollte möglichst im Kontext mit dem bisherigen Berufsfeld des Versicherten und unter Aufsicht eines speziell ausgebildeten erfahrenen Praktikers aus dem jeweiligen Bereich ausgeführt werden. Die Arbeitstherapie ist ein Behandlungsfeld der Ergotherapie. Aufgabe der Arbeitstherapie ist z. B. die Überprüfung der Gruppenfähigkeit des Rehabilitanden und der Fähigkeit des Rehabilitanden, sich auf gestellte Aufgaben zu konzentrieren. Belastungserprobung und Arbeitstherapie müssen ärztlich angeordnet und überwacht werden. Sie können sowohl in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen als auch in Schulungsstätten oder Betrieben (Außenerprobung) durchgeführt werden.
Rz. 4
Eine Zuzahlungspflicht des Versicherten bei der Inanspruchnahme der Leistungen der Heilbehandlung besteht nicht. Während der Dauer der Belastungserprobung und Arbeitstherapie ist der Versicherte weiterhin arbeitsunfähig und erhält Verletztengeld.
2.2 Ersatz eines Hilfsmittels
Rz. 5
Abs. 2 regelt die Gleichstellung der Beschädigung eines Hilfsmittels mit einem Körperschaden (sog. unechte Körperschäden nach § 8 Abs. 3.) Soweit in § 27 Abs. 2 der Begriff des Hilfsmittels verwendet wird, ist damit nicht der in § 31 Abs. 1 genannte Begriff, sondern der Begriff des Hilfsmittels i. S. d. § 33 SGB V gemeint (BSG, Urteil v. 9.11.2010, B 2 U 24/09 R). Ein bei einem Arbeitsunfall beschädigtes, zerstörtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wird auf Kosten des Unfallversicherungsträgers repariert oder ersetzt. Damit ist neben dem Ersatz von Körperersatzstücken auch der Ersatz von kleinen Hilfsmitteln wie z. B. Brillen möglich. Ausnahmsweise entschädigen die Unfallversicherungsträger insoweit nach dem Grundsatz der Naturalrestitution Sachschäden. Voraussetzung ist, dass das Hilfsmittel bei der versicherten Tätigkeit beschädigt wurde. Das Hilfsmittel muss nicht notwendig bei der Benutzung beschädigt worden sein, jedoch genügt das bloße Mitführen außerhalb des Körpers nicht. Erforderlich ist wenigstens das Mitführen am Körper zum alsbaldigen Einsatz. Einer Erstattung steht keine Begrenzung durch die Festbeträge nach § 31 Abs. 1 Satz 3 entgegen, da es sich gerade nicht um ein Hilfsmittel i. S. d. § 31 Abs. 1 handelt. Gleichwohl ist die Entschädigung auf Hilfsmittel in Normalausführung beschränkt (in Abgrenzung zur sog. Luxusausführung).
2.3 Heilbehandlung bei Freiheitsentziehung
Rz. 6
Abs. 3 beschreibt den Umfang der Heilbehandlung während einer Freiheitsentziehung. Während einer Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung nur gewährt, solange die Belange des S...