Rz. 49
Weil die ausgeübten Tätigkeiten dem privaten Bereich angehören (Abs. 1 Nr. 1 bis 3) oder die Einbeziehung aufgrund des Gefährdungsgrades und der wirtschaftlichen Stärke nicht sozial geboten erscheint (Abs. 1 Nr. 4), hat der Gesetzgeber die Ausdehnung der Versicherungspflicht durch die Unfallversicherungsträger kraft Satzung für 4 Personengruppen ausgeschlossen (vgl. Abs. 2 Nr. 1 bis 4, weitergehend auch für private Bauherren als Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Eigenbauarbeiten: Ricke, SGb 2007, 342).
2.13.1 Haushaltsführende
Rz. 50
Wie sich aus § 129 Abs. 1 Nr. 2 und § 130 Abs. 1 ergibt, gehören auch die Haushaltungen zu den Unternehmen i. S. d. Unfallversicherung. Der Haushaltsführende, für dessen Rechnung der Haushalt geführt wird, ist deshalb Unternehmer (vgl. BSG, Urteil v. 7.2.2006, B 2 U 4/05 R). Weil bei dieser Zuordnung alle privaten Tätigkeiten, vom Einkaufen über das Kochen, Aufräumen, Putzen und Beaufsichtigen der Kinder, unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen würden und es keine unversicherten Tätigkeiten mehr gäbe, wird der Haushaltsführende vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausgenommen (vgl. auch § 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1).
2.13.2 Nicht gewerbsmäßig betriebene Binnenfischereien oder Imkereien
Rz. 51
Die Versicherung ausschließende privaten Verrichtungen bejaht das Gesetz, wenn diese Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben werden.
Nichtgewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn keine auf Dauer angelegte selbständige Erwerbsquelle mit der Tätigkeit erstrebt wird, wenn also nur der Eigenbedarf gedeckt oder ein Hobby ausgeübt wird. Bei nicht gewerbsmäßiger Tätigkeit bleibt es auch, wenn nur gelegentlich oder geringfügige Einnahmen erzielt werden.
Beispiel:
Der Fischzüchter veräußert im Herbst regelmäßig überzählige Karpfen, um keinen Überbestand zu haben.
Rz. 52
Hat die Binnenfischerei oder Imkerei den Charakter eines Neben- oder Hilfsunternehmens eines landwirtschaftlichen Unternehmens (§ 124 Nr. 1), besteht Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a.
Ausgeschlossen sind weiterhin die im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten. Das Problem der Abgrenzung zur versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 2 taucht an dieser Stelle bei Verrichtungen im Zusammenhang mit einem Hobby kaum auf.
2.13.3 Nicht gewerbsmäßig betriebene Imkereien
Rz. 52a
Für die Imkerei wurde in § 4 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 eine gesetzliche Definition des Begriffs der Nichtgewerbsmäßigkeit geschaffen. Obwohl in § 3 eine Änderung nicht vorgenommen wurde, muss die Definition auch in § 3 Anwendung finden. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Norm und der einheitlichen Handhabung. Des Weiteren auch aus der Gesetzesbegründung.
Die Einführung einer gesetzlichen Definition für die Beurteilung des gewerbsmäßigen Betreibens einer Imkerei ergänzt die Regelung über die Versicherungsfreiheit von Unternehmern nicht gewerbsmäßig betriebener Imkereien. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und trägt einem Beschluss des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages Rechnung, nach dem Rechtssicherheit für die Grenzziehung zwischen gewerbsmäßig betriebenen Imkereien und Hobbyimkereien geschaffen werden soll. Auch dem Anliegen, eine bundesweit einheitliche Verfahrensweise sicherzustellen, wird mit der Änderung Rechnung getragen (vgl. BT-Drs. 16/6520 S. 27, Begründung Art 1 Nr. 2 [§ 4]).
Bundeseinheitlich gelten zukünftig Imkereien, in denen bis einschließlich 25 Bienenvölker gehalten werden, als nicht gewerbsmäßig betrieben. Dies hat zur Folge, dass deren Unternehmer sowie ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner und unentgeltlich tätige Verwandte oder Verschwägerte bis zum 2. Grad und Pflegekinder der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner versicherungsfrei in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind (BT-Drs. 16/6520 a. a. O.).
Die Versicherungsfreiheit entfällt, soweit die Berufsgenossenschaft eine höhere Grenze praktizierte, beispielsweise an 40 oder 50 Bienenvölker anknüpfte.
Rz. 52b
Den Unternehmern sowie ihren im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartnern, die künftig als nicht gewerbsmäßige Imker nach § 3 nicht kraft Satzung gesetzlich versichert sein können und von der Versicherungspflicht nach § 4 frei sind (vgl. Komm. zu § 4), wird die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach § 6 eingeräumt (vgl. Komm. zu § 6).
Der Imker I hat nur fünf Bienenvölker. Er produziert und verkauft nur ein paar Gläser Honig. I kann sich nur nach § 6 freiwillig versichern. Er ist nach § 3 von der Versicherung kraft Satzung ausgeschlossen.
Rz. 52c
Hat die Imkerei allerdings den Charakter eines Neben- oder Hilfsunternehmens eines landwirtschaftlichen Unternehmens (§ 124 Nr. 1), besteht auch nach der Einfügung der gesetzlichen Definition der nicht gewerbsmäßig betriebenen Imkerei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a.
Ausgeschlossen sind weiterhin die im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten. Das Problem der Abgrenzung zur versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 2 taucht an dieser Stelle bei Verrichtungen im Zusammenhang mit einem Hobby kaum auf. Praktisch bedeutsam ist...