Rz. 60

Bereits aus dem Wortlaut des § 3 und dem Vergleich mit § 6 ergibt sich, dass wie bei der Versicherung kraft Gesetzes weder ein Antrag noch ein konstitutiver Aufnahmeakt durch die Unfallversicherungsträger erforderlich ist. Die Bestimmungen, die das Anmeldungsverfahren in der Satzung regeln, sind bloße Ordnungsvorschriften für den Versicherungsträger, die keine konstitutive Auswirkung auf den Versicherungsschutz haben (zu § 543 RVO: BSG, Urteil v. 9.12.1993, 2 RU 49/92, SozR 3-2200 § 543 RVO Nr. 1; zu § 3: SG Aachen, Urteil v. 31.3.2010, S 1 U 85/09, UV-Recht Aktuell 2010 S. 703; SG Dresden, Gerichtsbescheid v. 11.11.2009, S 7 U 219/09, n. v.).

 

Rz. 61

Eine weit verbreitete Satzungsregelung bezieht zwar alle Unternehmer in den Unfallversicherungsschutz kraft Satzung ein, gibt ihnen aber dann das Recht, sich von der Versicherungspflicht auf ihren schriftlichen Antrag hin zu befreien. Nach der Rechtsprechung des BSG ergibt sich dieses Recht des Satzungsgebers bereits aus dem Wortlaut, der auch eine Modifikation der Voraussetzungen einräumt (BSG, Urteil v. 9.12.1993, 2 RU 49/92, SozR 3-2200 § 543 RVO Nr. 1). In § 5 bedient sich der Gesetzgeber nun selbst der Versicherungsbefreiung. Die Versicherung endet mit dem Zugang des schriftlichen Befreiungsantrags bei dem Unfallversicherungsträger. Die Satzung kann – so das BSG – eine abweichende, auch rückwirkende Beendigung vorsehen (zum Versicherungsbeginn vgl. BSG, a. a. O.).

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