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Nach § 85 Abs. 1 Satz 2 gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst nicht. Nach der Gesetzesbegründung werden die Ortskräfte entsprechend den örtlichen Verhältnissen abgesichert. Die nach deutschen Verhältnissen ermittelte Bezugsgröße kann nicht zugrunde gelegt werden (vgl. BT-Drs. 15/3439 S. 6).

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