Rz. 41

Zuständig ist nach § 125 Abs. 1 Nr. 8 und 9 die Unfallkasse des Bundes. Die Satzung der Unfallkasse des Bundes (Satzung v. 22.1./10.12.2003 i. d. F. des Sechsten Nachtrags zur Satzung v. 19.11.2009, genehmigt am 3.3.2010, BVA III 3 – 69750.00 – 229/2009) regelt in § 4 Nr. 10 die Satzungsversicherung, der bei staatlichen deutschen Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse des Bundes Beschäftigten sowie in § 4 Nr. 14 die Satzungsversicherung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, deren Beschäftigungsverhältnis ruht, für Lehrkräfte, welche vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind, und für Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention durch einen Sekundierungsvertrag nach dem Sekundierungsgesetz.

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