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Mit dem Anspruch auf häusliche Krankenpflege wird dem Grundsatz "ambulant vor stationär" Rechnung getragen. Mit der Gewährung häuslicher Krankenpflege soll den Versicherten die notwendige Heilbehandlung im häuslichen Umkreis zur Verfügung gestellt und dadurch eine aufwendige stationäre Behandlung ersetzt werden. Die Vorschrift lehnt sich an die entsprechende Bestimmung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung an (§ 37 SGB V).

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