Rz. 15

Abs. 4 ermächtigt die Verbände der Unfallversicherungsträger, Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zur Durchführung dieser Leistung durch Richtlinien zu regeln. Davon ist Gebrauch gemacht worden (vgl. Gemeinsame Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über häusliche Krankenpflege, Stand 1.8.2008, https://www.dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/richtlinien_uvt/pflege.pdf, zuletzt abgerufen am 10.10.2022). Nach überwiegender Auffassung im Schrifttum wird der Rechtscharakter der Richtlinien als allgemeine Verwaltungsvorschrift qualifiziert (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 32 Rz. 2; Welti, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 32, Stand: 15.1.2022; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 32 Rz. 29; abweichend: Köhler, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 32 Rz. 22 ff., Stand Mai 2019, der davon ausgeht, dass die Richtlinien normativen Charakter besitzen).

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