Rz. 6

Das D-Arzt-Verfahren ist mit dem Ziel eingeführt worden, den Versicherten auch ambulant nach den Richtlinien des Berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens umgehend zu untersuchen, zu behandeln und zu betreuen. Die Begrifflichkeit geht auf ein Abkommen zwischen den Berufsgenossenschaften und Ärzten v. 29.11.1921 zurück. Auf die Bestellung zum D-Arzt besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen, anders als früher (BSG, Urteil v. 28.5.1974, 2/8/2 RU 118/72), ein Anspruch. Durchgangsärzte (D-Ärzte) sind Ärzte, die als solche von den Landesverbänden der DGUV beteiligt sind. Zu den Anforderungen an die Qualifikation eines D-Arztes vgl. Komm. zu § 28 Rz. 12.

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