Rz. 14

Hat ein Arzt den begründeten Verdacht, dass bei einem Versicherten eine Berufskrankheit besteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, so erstattet er den Unfallversicherungsträgern eine Anzeige nach § 202.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge