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Der Katalog in § 50 Abs. 1 Satz SGB IX ist nicht abschließend ("insbesondere"). Die genannten Geldleistungen sollen dem (bisherigen oder zukünftigen) Arbeitgeber einen Anreiz bieten, dem Versicherten, der wegen der Folgen eines Versicherungsfalls der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bedarf, die Ausübung einer Tätigkeit (wieder) zu ermöglichen.

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