Rz. 32

Die Vorschrift ermöglicht die Gewährung von Leistungen unter Bedingungen und Auflagen (vgl. § 32 SGB X).

 

Rz. 32a

Unter einer Bedingung ist eine Bestimmung zu verstehen, nach welcher der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines Ereignisses abhängt. Eine Auflage ist dagegen eine Bestimmung, durch die einem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Sowohl die Bedingung als auch die Auflage müssen hinreichend bestimmt sein (vgl. BSG, SozR 3-7815 Art. 1 § 2 Nr. 2).

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