2.4.1 Überblick
Rz. 33
Als Haupttypen der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation werden Berufsbildungswerke und Berufsförderungswerke genannt. Allerdings kommen auch sonstige vergleichbare Einrichtungen in Betracht (vgl. BT-Drs. 14/5074 S. 108). Dabei kann es sich z. B. um Berufstrainingszentren, Einrichtungen für psychisch Kranke und Behinderte oder Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation handeln. Durch Art. 1 Nr. 4a des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde der bisherige Wortlaut zum Abs. 1, während die Vorschrift um einem Abs. 2 erweitert wurde, durch den die Verknüpfung von betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung verbessert werden soll. Berufsbildungswerke führen die Erstausbildung jugendlicher Behinderter durch. In Berufsförderungswerken werden erwachsene Behinderte umgeschult, die vorher bereits berufstätig waren (vgl. im Übrigen die Komm. zu § 51 SGB IX Rz. 3 bis 7).
2.4.2 Erforderlichkeit
Rz. 34
Grundsätzlich ist der bisherige Arbeitsplatz des Versicherten als geeignet anzusehen, die (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt herbeizuführen. Nur wenn Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Erfolgs der Maßnahme die besonderen Hilfen der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erforderlich machen, ist eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation dort durchzuführen, z. B. wegen des besonders geschulten Fachpersonals (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die beruflichen Bildungsmaßnahmen werden nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 SGB IX in besonderen Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation durchgeführt. Die Förderung durch den Rehabilitationsträger setzt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 SGB IX voraus, dass die Einrichtung
- nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten lassen,
- angemessene Teilnahmebedingungen bieten und behindertengerecht sind, insbesondere auch die Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gewährleisten,
- den Teilnehmern und den von ihnen zu wählenden Vertretungen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten an der Ausführung der Leistungen bieten sowie
- die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere angemessene Kostensätze ausführen
muss. Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren gemäß § 51 Abs. 1 Satz 3 SGB IX hierüber gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 26 und 37 SGB IX.
2.4.3 Verbindung betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung
Rz. 35
§ 51 Abs. 2 SGB IX wurde durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 angefügt. Ziel ist es, betriebliche und überbetriebliche Ausbildung stärker miteinander zu verzahnen, um möglichst viele behinderte Jugendliche, die sich in einer überbetrieblichen Berufsausbildung (hier insbesondere in Berufsbildungswerken) befinden, schon für eine bestimmte Zeit in den Betrieb oder die Dienststelle zu integrieren. Den Arbeitgebern werden verschiedene Anreize gegeben, schwerbehinderte Menschen in die betriebliche Ausbildung einzubeziehen (vgl. hierzu die Komm. zu § 51 SGB IX Rz. 10 f.).